Beschränkung bei 100 Euro Abmahnung zählt nicht für negative Feststellungsklage
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In einem aktuellen von uns vertretenen Fall hatte das OLG Stuttgart zum einen darüber zu befinden, wie hoch der bei einer negativen Feststellungsklage ist. Zum anderen wie
hoch der Streitwert einer solchen Feststellungsklage ist, wenn dieser eine sogenannte “100 Euro Abmahnung” nach § 97 a UrhG
vorausging (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2011 · 4 W 41/11).
Das Gericht kam in besagtem Beschluss zu zwei wesentlichen Ergebnissen:
1.) Bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich der Streitwert nach allgemeiner Ansicht wegen der vernichtenden Wirkung eines
obsiegenden Urteils nach dem Wert des Anspruchs, dessen sich der Gegner berühmt hat, und zwar ohne Abschlag (Zöller-Herget, ZPO, 28.
Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort “Feststellungsklagen” mit zahlr. weiteren Nachw.).
2.) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass § 97a Abs. 2 UrhG einer derartigen Streitwertbemessung nicht entgegensteht. Die
Vorschrift beschränkt lediglich für bestimmte Konstellationen die Abmahnkosten, wie Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematische
Stellung der Vorschrift eindeutig zeigen (siehe auch Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rdnr. 34;
Schricker/Loewenheim-Wild, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a Rdnr. 34).
In der bedeutet das, dass der Streitwert einer
negativen Feststellungklage sich nach dem Strei…
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