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Beschränkt VI

am 29.08.2007 von http://www.selzers-law.de/

Der wohl wesentliche Unterschied zwischen einer „normalen“ GmbH und einer Unternehmergesellschaft ist die aus § 5a Abs. 3 GmbHG-E resultierende Verpflichtung der Unternehmergesellschaft, so lange eine Gewinnrücklage zu bilden und ¼ des um einen etwaigen Verlustvortrag geminderten Jahresgewinns einzustellen, bis sie das Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH, nach dem GmbHG-E also 10.000,00 € erreicht hat. Es bedarf keiner prophetischen Gaben, um vorherzusagen, dass zahlreiche Unternehmergesellschaften bemüht sein werden, die Pflicht zur Rücklagenbildung zu umgehen. Sicherlich zulässig ist es, unmittelbar vor Feststellung des Jahresabschlusses des Stammkapital der GmbH auf 10.000,00 € zu erhöhen und die daraus resultierende automatische Umwandlung der Unternehmergesellschaft in einer „normalen“ GmbH zu nutzen, um die Rücklage aufzulösen. Unzulässig, aber verlockend wird es sein, die lästige Pflicht zur Rücklagenbildung durch verdeckte Gewinnausschüttungen zu umgehen. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, so etwa eine extrem erfolgsbezogene Vergütung des geschäftsführenden Gesellschafters unangemessen hoch vergütete Geschäfte Gesellschaft mit angehörigem des Gesellschafters usw. Verdeckte Gewinnausschüttungen waren (unterhalb der Schwelle der §§ 30 ff. GmbHG) bisher für die Gerichte kein …

Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

JuracityBlog / Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH Bundesfinanzhof, I-R-8/06, Pressemitteilung vom 23.04.2008 Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem Urteil des Bund…

GmbH-Reform: Ein-Euro-Gesellschaft wird zulässig

Unternehmensrechtliche Notizen / Der in der vergangenen Woche vorgelegte Regierungsentwurf eines MoMiG hat für eine Überraschung gesorgt: Die Ein-Euro-Gesellschaft kommt! Ihr Stigma ist zunächst, dass sie sich nicht GmbH nennen darf, sondern Unternehmergesellschaft heißen muss…

Mittelbare Leistungen als Sondervergütungen des oHG-Gesellschafters

Blickpunkt Recht & Steuern / Wird die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der OHG, wenn dieser als Geschäftsführer de…

Insolvenzhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Blickpunkt Recht & Steuern / Eine über den Ersatz des sog. “Quotenschadens” hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger…

Erweiterte Geschäftsführerhaftung

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) soll im dritten Quartal 2008 in Kraft treten und das GmbH-Recht kräftig modernisieren. Auf eine wesentlich erweiterte Haftung für Geschäftsführer einer Gm…

Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

Die herrschende Meinung / Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht unter Anwendung der sog. 1%-Methode zu besteuern. Es ist in der Praxis gang und gäbe, das…

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