Beschränkt VI

Der wohl wesentliche Unterschied zwischen einer „normalen“ GmbH und einer Unternehmergesellschaft ist die aus § 5a Abs. 3 GmbHG-E resultierende Verpflichtung der Unternehmergesellschaft, so lange eine Gewinnrücklage zu bilden und ¼ des um einen etwaigen Verlustvortrag geminderten Jahresgewinns einzustellen, bis sie das Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH, nach dem GmbHG-E also 10.000,00 € erreicht hat.

Es bedarf keiner prophetischen Gaben, um vorherzusagen, dass zahlreiche Unternehmergesellschaften bemüht sein werden, die Pflicht zur Rücklagenbildung zu umgehen. Sicherlich zulässig ist es, unmittelbar vor Feststellung des Jahresabschlusses des Stammkapital der GmbH auf 10.000,00 € zu erhöhen und die daraus resultierende automatische Umwandlung der Unternehmergesellschaft in einer „normalen“ GmbH zu nutzen, um die Rücklage aufzulösen.

Unzulässig, aber verlockend wird es sein, die lästige Pflicht zur Rücklagenbildung durch verdeckte Gewinnausschüttungen zu umgehen. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, so etwa eine extrem erfolgsbezogene Vergütung des geschäftsführenden Gesellschafters unangemessen hoch vergütete Geschäfte Gesellschaft mit angehörigem des Gesellschafters usw. Verdeckte Gewinnausschüttungen waren (unterhalb der Schwelle der §§ 30 ff. GmbHG) bisher für die Gerichte kein Thema, da sie allenfalls unter dem Gesichtspunkt Gleichbehandlung der Gesellschafter deren Verhältnis zueinander betrafen. Angesichts der für die Unternehmergesellschaft vorgesehenen Pflicht zur Vorlagenbindung wird sich dies allerdings schlagartig ändern. Wie bereits die Finanzgerichte werden sich auch die Zivilgerichte in Zukunft mit der Angemessenheit von Leistungsbonus und Pensionszusagen vor allem aber mit der Problematik des Drittvergleichs von Verträgen des geschäftsführenden Gesellschafters mit Angehörigen oder Konzernunternehmen beschäftigen müssen.

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Erschienen 29. August 2007 auf http://www.selzers-law.de/.

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