Beschränkt V – nur ein Zweck heiligt die Mittel

In unserer losen Folge von Artikeln über die geplante haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft hatten wir bereits auf die Tücken bei der Verwendung der vom Gesetzgeber in Anhang 1 zum GmbHG-E vorgegebenen Muster hingewiesen. Der Gesetzgeber (Regierungsbegründung Seite 70) glaubt, dass die „Verwendung der Mustersatzung ein bisher unbekanntes Maß an Flexibilität, Schnelligkeit, Einfachheit und Kostengünstigkeit“ ermögliche. Dieser Glaube ist natürlich ungefähr so wirklichkeitsnah wie der Glaube daran, dass die Erde eine Scheibe sei.

Da die Mustersatzung an eine konkrete Gesellschaft nicht angepasst werden kann, ist es mit der Flexibilität von vornherein nicht weit her. Hinzu kommt, dass der in § 3 der Mustersatzung definierte Unternehmensgegenstand zwingend beschränkt ist auf den „Handel mit Waren“, die „Produktion von Waren“ und die „Erbringung von Dienstleistungen“. Forschungs- und Entwicklungstätigkeit oder die Verwaltung eigenen Vermögens bleiben also von vornherein außen vor.

All dies wird durch Fußnote 4 zur Mustersatzung auch noch erheblich verschlimmert. Die in der Mustersatzung vorgegebenen Unternehmensgegenstände sind nämlich alternativ. Dies führt zu dem vollkommen grotesken Ergebnis, dass eine GmbH, welche unter Verwendung der Mustersatzung errichtet wurde, nicht gleichzeitig die Produktion und den Handel mit Waren als Unternehmensgegenstand führen kann. Kreuzen die Gesellschafter im Muster beides an, so wird dies zur Formnichtigkeit der Satzung führen und die Eintragung der GmbH vereiteln.

Dass die Mustersatzung für Mehrpersonengesellschaften (auch zwischen den maximal erlaubten drei Gründern kann erhebliches Konfliktpotenzial bestehen!). Schließlich enthält die Satzung weder ein Kündigungsrecht des einzelnen Gesellschafters, noch die Möglichkeit, dass die Gesellschafterversammlung einen Gesellschafter „hinauskündigt“, noch Regelungen zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen bei Insolvenz, Pfändung oder Tod eines Gesellschafters noch Regelungen zu einer etwaigen Vinkulierung von Geschäftsanteilen oder zur Wahrung von Minderheitenrechten. Auch darf die Gesellschaft nach § 6 der Mustersatzung nur einen Geschäftsführer haben, muss diesem stets Einzelvertretungsberechtigung erteilen und ihn von § 181 BGB befreien. In Konzernen wird die Mustersatzung daher regelmäßig nicht geeignet sein.

Zu den vorhersagbaren Schwierigkeiten der handelsregisterlichen Anmeldung, welche daraus resultieren, dass der Registerrichter bei der Anmeldung jedes Komma mit der Mustersatzung vergleichen muss, tritt noch die Tatsache, dass auch bei Verwendung der Mustersatzung die Gesellschafter einen Notar benötigen, um ihre Unterschriften beglaubigen zu lassen. Zu einer Kostensenkung kommt es also nicht. Schließlich hätten die Gesellschafter auch nach bisherigem Recht die Möglichkeit gehabt, die Handelsregisteranmeldung, die Gesellschafterliste sowie den Beschluss zur Geschäftsführerbestellung selbst vorzuformulieren und zum Notartermin mitzubringen. Seit Einführung des EHuG müssen diese schließlich (vom Notar) in elektronischer Form eingereicht werden; sie können nicht mehr (von den Gesellschaftern oder Geschäftsführern) per Post eingereicht werden. Soviel zum Thema Vereinfachung.

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Themen: Muster

Erschienen 29. August 2007 auf http://www.selzers-law.de/.

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