Beschränkt III: Existenzvernichtend....
Ein im Zusammenhang mit den Reformbestrebungen im Gesellschaftsrecht wichtiges Thema ist die Frage der Durchgriffshaftung.
Bekanntlich haften juristische Personen, also auch und gerade die GmbH, für Verbindlichkeiten nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die
Gesellschafter haben für Schulden der GmbH grundsätzlich nicht aufzukommen.
In Ausnahmefällen, etwa dann, wenn Verbindlichkeiten und Stammkapital weit auseinander fallen oder die Gesellschafter Treuepflichten
verletzt haben, war seit Jahrzehnten in Anlehnung an im anglo - amerikanischen Bereich fest etablierte Konzepte in der Lehre ein so
genannter "Durchgriff" gefordert worden, welcher es den Gläubigern der Gesellschaft bei bewußtem Mißbrauch der Rechtsform GmbH
möglich machte, ihre Forderungen auch gegenüber den Gesellschaftern geltend zu machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erst vor einigen Jahren nach jahrzehntelangem Zögern in der "Bremer Vulkan" - Entscheidung das
Konzept einer Durchgriffshaftung aufgrund eines existenzvernichtenden Eingriffs der Gesellschafter in die Gesellschaft bejaht. Die
Reaktion in der Lehre wie in der Praxis war eher positiv, beanstandet wurde im wesentlichen nur, dass die Voraussetzungen der Haftung
noch weiter herausgearbeitet werden mußten.
In einer ausgesprochen überraschenden Entscheidung (II ZR 3/04) hat der BGH nun dieses Konzept wieder aufgegeben. Die zur
Veröffentlichung bestimmte Entscheidung liegt im Volltext noch nicht vor, es gibt aber bereits eine Pressemitteilung des BGH. Nach
dieser Pressemitteilung lauten die Kernsätze der Entscheidung:
1. An dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur
Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung
der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.
2. Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als
Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer
Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 BGB versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des
Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie
- in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere
Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.
3. Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG
nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.
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