Beschränkt I

Das Bundeskabinett hat am 23.05.2007 einen Regierungsentwurf zum MoMiG vorgelegt. In einer Pressemitteilung feiert sich die federführende Bundesjustizministerin selbst:

„Das neue GmbH-Recht gibt Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen: Die Gründung von GmbHs wird deutlich leichter und schneller möglich sein. Gleichzeitig wird diese bewährte und erfolgreiche Unternehmensform fit für den internationalen Wettbewerb: Bestehende Nachteile werden ausgeglichen, die Vorteile bleiben. Es wird einen besseren Schutz der Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz geben. Die GmbH wird eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries."

Trifft das zu? Ich denke: Nein.

Die Kritikpunkte an den Vorschriften des Kabinettsentwurfs sind zu zahlreich für ein einzelnes Posting. Daher ab sofort in loser Folge einige Anmerkungen. Heute als erstes: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

Noch 2006 hatte das Bundesjustizministerium einen umfangreichen Gesetzesentwurf für ein eigenes Unternehmergesellschaftsgesetz (UGG) vorgelegt, welcher auf heftige Kritik gestoßen war. Immerhin regelte der Entwurf detailliert, wenn aber auch nicht immer in nachvollziehbarer Weise das Recht einer ganz neuen Form von Kapitalgesellschaft ohne Stammkapital, eben der Unternehmergesellschaft (UG).

In einem verzweifelten Versuch der Rechtsvereinfachung ist nunmehr das UGG auf einen einzigen Paragraphen, den geplanten neuen § 5a GmbHG geschrumpft. Nunmehr ist eine UG im Grunde eine GmbH ohne Stammkapital. Die wenigen Sonderregeln sind eher albern. So darf etwa die UG erst nach Erbringung des gesamten Stammkapitals in das Handelsregister eingetragen werden. Da das Stammkapital frei wählbar ist, sollte dies nur selten ein Eintragunshindernis darstellen. Ob das in § 5a vorgesehene Verbot der Ausschüttung von mehr als 50 % des Gewinns Sinn macht, sei dahingestellt.

Im Ergebnis ist hier einfach die Pflicht der GmbH, ein Stammkapital zu halten, abgeschafft worden. Die zusätzlichen Meldepflichten, welche man ursprünglich geplant hatte, sind entfallen. Ein Ausgleich beim Gläubigerschutz ist für mich nicht zu erkennen.

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Erschienen 25. Mai 2007 auf http://www.selzers-law.de/.

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