Beschluss der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden (Düsseldorfer Kreis): Facebook “Gefällt mir”-Button ohne 2-Stufen-Lösung ist
rechtswidrig
Die zum sog.
zusammengeschlossenen obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben am 08.12.2011 einen
gemeinsamen zum “Datenschutz in sozialen
Netzwerken” gefasst. Neben zahlreichen bekannten Feststellungen verabschiedete sich der Kreis mit der folgenden kryptischen Forderung
allerdings eher in eine Nebelwand: “In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes
auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen
und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und
Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn
verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch
den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.” Alles klar soweit? In dem Beschluss wurde - was nicht neu ist - unterstrichen, dass
auch Anbieter, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG dem hiesigen
Datenschutzrecht unterliegen, soweit sie ihre Daten durch Rückgriff auf Rechner von Nutzerinnen und Nutzern in Deutschland erheben.
Die Anwendung des BDSG könne in diesen Fällen nicht durch das schlichte Gründen einer rechtlich selbstständigen in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes umgangen werden (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG). Diese Erklärung zielt auf Unternehmen wie und ab, die in diesem Jahr wiederholt in das Blickfeld der Datenschützer geraten waren. Insbesondere der
Schleswig-Holsteinische Datenschützer Thilo Weichert hatte durch einen Alleingang gegen Facebook-Plugins und Facebook-Fanpages für
erhebliche Unruhe gesorgt (hier, hier und hier).
Der Düsseldorfer Kreis fordert weiter:
“- Es muss zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine leicht zugängliche und verständliche Information darüber
gegeben werden, welche Daten erhoben und für welche Zwecke verarbeitet werden. … Die Voreinstellungen des Netzwerkes müssen auf dem
Einwilligungsprinzip beruhen, jedenfalls soweit nicht der Zweck der Mitgliedschaft eine Angabe von Daten zwingend voraussetzt. Eine
Datenverarbeitung zunächst zu beginnen und nur eine Widerspruchsmöglichkeit in den Voreinstellungen zu ermöglichen, ist nicht
gesetzmäßig.
- Es muss eine einfache Möglichkeit für Betroffene geben, ihre Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten geltend zu
machen. Grundvoraussetzung hierfür ist die Angabe von entsprechenden Kontaktdaten an leicht auffindbarer Stelle, damit die
Betroffenen wissen, wohin sie sich wenden können.
- Die Verwertung von Fotos für Zwecke der Gesichtserken…
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