Beschluss des BVerfG zur Frage der Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes
am 28.05.2007 von http://scheidungsblog.com/blog/wordpress
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren
Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die
Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht
Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den
betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber
ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein
nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen
Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil
endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei
Jahre nach der Geburt des Kindes.
Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines
kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete
Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des
Oberlandesgerichts Hamm. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.
Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum
Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter
zu Anwendung.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Der Gesetzgeber hat dem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot
einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen
Kindern zuwidergehandelt. Art. 6 Abs. 5 verbietet, mit zweierlei
Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich …
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