Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken des "Düsseldorfer Kreises"

Der Düsseldorfer Kreis (die Gruppe der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich) hat in sich einemBeschluss vom 8.12.2011 zum Datenschutz in sozialen Netzwerken geäußert.

Kernaussage: Die Anwendung des BDSG könne keinesfalls umgangen werden, indem lediglich eine rechtlich selbständige Niederlassung in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes gegründet wird. Das soziale Netzwerk müsse vielmehr auch in der Verantwortung diese europäischen Niederlassung betrieben werden, um die Verarbeitung der Daten der deutschen Nutzer dem Datenschutzrecht eines anderen europäischen Staates zu überantworten.

Wortlaut: " Aber auch Anbieter, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, unterliegen hinsichtlich der Daten von Betroffenen in Deutschland gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG dem hiesigen Datenschutzrecht, soweit sie ihre Datenerhebun…

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Themen: Bund , Soziale Netzwerke , Düsseldorfer Kreis

Erschienen 14. Dezember 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Düsseldorfer Kreis - Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 8. Dezember 2011 Datenschutz in sozialen Netzwerken

Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 8. Dezember 2011