Beschlagnahme von eMail beim Provider
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Sicher, eMails sind Postkarten, also unsicher. Aber bisher war es nicht so klar, unter welchen Voraussetzungen der Staatsanwalt mitlesen darf.
In Hamburg meinte das dortige Landgericht Anfang 2008, daß das Fernmeldegeheimnis gilt und fremde eMails deswegen nur bei schweren Straftaten vom Ermittler gelesen werden dürfen (§ 100a StPO).
Die Braunschweiger Landrichter sahen das im Jahr 2006 wesentlich lockerer: Es gehe um eine ganz “normale” Beschlagnahme, an die keinen besonderen Anforderungen zu stellen seien.
Jetzt hat der BGH (1 StR 76/09) diese Frage entschieden:
Der BGH bewertet die Beschlagnahme von eMails auf dem Server des Providers als Postbeschlagnahme. Es gelten damit die gleichen Regeln, wie wenn Briefe oder Telegramme auf dem Postamt beschlagnahmt werden. Zwar ist auch dies bei Straftaten aller Art zulässig, die Durchsicht der Mails muss aber durch den Richter oder einen Staatsanwalt erfolgen, während bei der normalen Beschlagnahme auch ein einfacher Polizist die Mails auswerten dürfte.
faßt die taz heute das Ergebnis zusammen.
Beim BGH liest sich das so:
Daher können beim Provider gespeicherte,…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Mai 2009 auf http://www.kanzlei-hoenig.info.
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