Beschlagnahme von Emails und Zufallsfunde

Eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim (24 Qs 2/10) verdient in höchstem Maße Beachtung: Es ging um die Beschlagnahme von Emails eines Beschuldigten beim Provider. Dass eine solche Beschlagnahme grundsätzlich nach den alther gebrachten Regelungen der StPO möglich ist, steht ausser Frage (dazu BGH, 1 StR 76/09 und das BVerfG, 2 BvR 2099/04).

Nun hat sich aber folgendes Ergeben: Es wurde eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (auch hinsichtlich der E-mails beim Provider) erlassen. Demzufolge waren E-Mails im Zusammenhang mit Straftaten zwischen dem 01.08.2008 und einschliesslich Dezember 2009 zu beschlagnahmen.

Im Zuge dieser Anordnung räumte der Provider der Ermittlungsbehörde einen zeitlich und inhaltlich unbeschränkten “Gastzugang” zum Account des Beschuldigten ein, das heisst, die Behörde konnte sich einloggen und auf die EMails Zugriff nehmen. Die Chronologie war dabei wie folgt:

26.02.2010 : Gerichtsbeschluss 03.03.2010: Polizei übermittelt Beschluss an Provider 10.03.2010: Provider richtet Gastaccount ein Durch den Gastaccount dann kamen aber auch EMails zu Tage, die nach dem 08.02.2010 datierten und auf eine vollkommen neue Straftat hinwiesen, die auch vom bisherigen Beschluss nicht umfasst war. Die Staatsanwaltschaft erwirkte danach beim Amtsgericht einen weiteren Beschlagnahmbeschluss auf Grund der aufgetauchten E-Mails. Gestritten wurde nun darüber, ob das verwertet werden durfte. Das Landgericht Mannheim kommt zu dem Ergebnis: Ja. Bei den Emails, die “gefunden” wurden handelt es sich insofern um so genannte “Zufallsfunde” (§108 StPO), die auch zu verwerten sind. Die Frage, ob der Provider überhaupt einen derart unbeschränkten Zugang hätte gewähren dürfen oder müssen, sieht das Landgericht als nicht relevant an, sondern achtet nur darauf, dass es freiwillig geschehen ist. Damit wurden die E-Mails freiwillig vom Provider zur Verfügung gestellt und konnten als Zufallsfunde verwertet werden. Die Problematik liegt hier auf der Hand: Sicherlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass hier die Mails freiwillig heraus gegeben wurden. Allerdings nicht vom Betroffenen oder von einem von diesem Berechtigten, sondern von dem “Verwahrer” dessen Job eine gewisse Sorgfalt beinhaltete. Man muss in höchstem Maße kritisch sehen, dass immerhin der Richter sich schon die Gedanken… » Vollständiger Artikel
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Themen: Landgericht Mannheim , Urteilsanmerkung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. Juli 2011 auf http://www.internet-strafrecht.com.

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