Beschaffenheitsangaben und Gewährleistungsausschlüsse bei eBay
am 25.07.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Auch bei eBay gilt: Versprochen ist versprochen. So konnte man das Urteil des BGH vom 29.11.2006 (AZ VIII ZR 92/06) zusammenfassen.
Was war geschehen?
Eine Privatperson verkaufte über die Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion ein Motorrad. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik „Beschreibung“ an: Kilometerstand (km): „30.000 km“ und erklärte: „Motorrad wird natürlich ohne Gewähr verkauft…“. Im Nachhinein stellte der Erwerber des Motorrads fest, dass das Motorrad statt 30.000 km in Wirklichkeit 30.000 mph (miles per hour) gelaufen war, was umgerechnet etwa 48.965,25 km entspricht. Der Erwerber trat unter Inanspruchnahme seiner Gewährleitungsrechte vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer berief sich auf den Gewährleistungsausschluß.
Zu Unrecht – wie der BGH entschied.
Zwar gebe der private Kfz-Verkäufer keine Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft ab. Die Beschreibungen und Anpreisungen in einem eBay Angebot stellen allerdings sogenannte Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Ein Gewährleistungsausschluß erstreckt sich nicht auf diejenigen Eigenschaften, die durch die Beschaffenheitsangabe beschrieben wurden.
Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da ansonsten sämtliche Produktbeschreibungen in eBay-Angeboten rechtlich nicht verbindlich wären, sollte der Verkäufer zugleich die Gewährleistung ausschließen – und dies ist bei Privatverkäufen durchaus üblich und rechtmäßig. …
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