Beschäftigung im öffentlichen Dienst und der Grundwehrdienst des Sohnes
Im Vergütungssystem des BAT waren familienstands- und kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Alleinerziehende erhielten
sowohl den familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 als auch den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 3, wenn sie ihr Kind
in ihre Wohnung aufgenommen hatten, ihm Unterhalt gewährten und für dieses Kind bezogen. Leistete das Kind Grundwehr- oder Zivildienst, entfiel für diese Zeit der
Anspruch auf solche Entgeltbestandteile. Alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Überleitung in den für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
maßgeblichen Monat Oktober 2006 Grundwehr- oder Zivildienst leisteten, wurden darum gemäß § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags zur
Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit dem Ortszuschlag der Stufe
1 in das neue Vergütungssystem übergeleitet. Nach Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes wurde bei Wiederaufleben des
Kindergeldanspruchs zwar der kinderbezogene Entgeltbestandteil von rund 90,00 € brutto als Besitzstandszulage gezahlt. Der
familienstandsbezogene Vergütungsbestandteil von rund 100,00 € brutto monatlich entfiel jedoch dauerhaft, weil § 5 TVÜ-Länder keine
Neuberechnung des Vergleichsentgelts bei Änderungen, die nach dem bisherigen Tarifrecht zu einem höheren oder niedrigeren
Ortszuschlag geführt hätten, vorsieht.
Die damit verbundene Benachteiligung von alleinerziehenden Elternteilen von grundwehr- oder zivildienstleistenden Söhnen verstößt
nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger des gestern vom Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Rechtsstreits ist als Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Er
erzog seinen am 5. Januar 1987 geborenen Sohn allein, der vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 seinen Grundwehrdienst ableistete
und danach ein Studium begann. Der Kläger begehrt die Neuberechnung des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung des Ortszuschlags
der Stufe 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 und die Zahlung der sich daraus ergebenden Entgeltdifferenz. Das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg:
Die tarifliche Regelung benachteiligt alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Berechnung des Vergleichsentgelts
maßgeblichen Monat Oktober 2006 der in Art. 12a GG geregelten allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht zum Wehr- oder Ersatzdienst
nachkamen, gegenüber alleinerziehenden Elternteilen von Töchtern sowie von Söhnen, die nicht wehrtauglich waren oder tatsächlich
nicht zum Wehrdienst bzw. herangezogen
wurden. Diese Benachteiligung ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Deshalb muss für alleinerziehe…
» Vollständiger
Artikel