Beschäftigten-Datenschutz: Private Arbeitnehmer-E-Mails und die Reichweite des Fernmeldegeheimnisses
Gestattet der seinen Beschäftigten die
betriebliche E-Mail Adresse auch zu privaten Zwecken zu nutzen ist fraglich, ob er sich dem Anwendungsbereich des
Fernmeldegeheimnisses unterwirft und wie weit dieser reicht. In der stellen sich in der Folge erhebliche Probleme für den Arbeitgeber – der neue zum Beschäftigtendatenschutzgesetz des Bundesinnenministeriums verspricht hier
Abhilfe.
Hintergrund: Erlaubnis privater Nutzung
Erlaubt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Nutzung des betrieblichen E-Mail Zugangs zu privaten Zwecken, wird er damit zu einem
geschäftsmäßigen von
Telekommunikationsdienstleistungen. Das Telekommunikationsgesetz („TKG“) richtet sich nicht nur an Telekommunikationskonzerne als
„klassische“ Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, sondern erfasst auch betriebliche Telekommunikationsanlagen. Diese
Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber bewusst offengelassen, denn der Anbieter muss weder die Absicht haben mit dem Angebot von
Telekommunikationsdiensten „Geld zu verdienen“ (Gewinnererzielungsabsicht – § 3 Nr. 10 TKG), noch muss sich das Angebot an die
Allgemeinheit richten sondern kann auch gegenüber einer geschlossenen Benutzergruppe (Belegschaft im betrieblichen
Kommunikationsnetz) erbracht werden.
Das Problem: Erlaubnis aufgrund Duldung
Der Arbeitgeber muss nach herrschender Meinung aber nicht einmal explizit die private Nutzung erlauben: es reicht aus, wenn er die
auch private Nutzung des E-Mail Zugangs duldet und Verstöße nicht rechtzeitig sanktioniert. Das heißt ganz praktisch: nur das
tatsächlich kontrollierte und sanktionierte Verbot privater E-Mail Nutzung schützt den Arbeitgeber wirklich davor, als „Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen“ eingeordnet werden zu können.
Rechtsfolge: Arbeitgeber als „Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen“
Folge der Einordnung des Arbeitgebers als „Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen“ und damit der Anwendbarkeit des TKG ist,
dass dieser den Verpflichtungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 88 TKG unterliegt. Verbindungs- und Inhaltsdaten, die
bei der betrieblichen E-Mail Kommunikation anfallen, dürfen nur in den im TKG ausdrücklich geregelten Fällen (Entgeltermittlung § 97
TKG; Störung und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten § 100 TKG) erhoben und ansonsten nicht überwacht werden. Insbesondere darf
nicht auf andere einfachgesetzliche Erlaubnisnormen z.B. des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) zurückgegriffen werden.
Das heißt konkret: Einschränkung von Kontrollmöglichkeiten
Das oder
Telekommunikationsgeheimnis statuiert ein Verbot des „unbefugten Abhörens, Unterdrückens, Verwertens oder Entstellens, von Fernmelde-
Botschaften und ist grundgesetzlich geschützt (Art. 10 Grundgesetz). Legaldefiniert ist das Fernmeldegeheimnis in § 88 Abs. 1 TKG,
wonach…
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