Beschäftigten-Datenschutz: Private Arbeitnehmer-E-Mails und die Reichweite des Fernmeldegeheimnisses

Gestattet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die betriebliche E-Mail Adresse auch zu privaten Zwecken zu nutzen ist fraglich, ob er sich dem Anwendungsbereich des Fernmeldegeheimnisses unterwirft und wie weit dieser reicht. In der Praxis stellen sich in der Folge erhebliche Probleme für den Arbeitgeber – der neue Entwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz des Bundesinnenministeriums verspricht hier Abhilfe.

Hintergrund: Erlaubnis privater Nutzung

Erlaubt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Nutzung des betrieblichen E-Mail Zugangs zu privaten Zwecken, wird er damit zu einem geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Das Telekommunikationsgesetz („TKG“) richtet sich nicht nur an Telekommunikationskonzerne als „klassische“ Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, sondern erfasst auch betriebliche Telekommunikationsanlagen. Diese Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber bewusst offengelassen, denn der Anbieter muss weder die Absicht haben mit dem Angebot von Telekommunikationsdiensten „Geld zu verdienen“ (Gewinnererzielungsabsicht – § 3 Nr. 10 TKG), noch muss sich das Angebot an die Allgemeinheit richten sondern kann auch gegenüber einer geschlossenen Benutzergruppe (Belegschaft im betrieblichen Kommunikationsnetz) erbracht werden.

Das Problem: Erlaubnis aufgrund Duldung

Der Arbeitgeber muss nach herrschender Meinung aber nicht einmal explizit die private Nutzung erlauben: es reicht aus, wenn er die auch private Nutzung des E-Mail Zugangs duldet und Verstöße nicht rechtzeitig sanktioniert. Das heißt ganz praktisch: nur das tatsächlich kontrollierte und sanktionierte Verbot privater E-Mail Nutzung schützt den Arbeitgeber wirklich davor, als „Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen“ eingeordnet werden zu können.

Rechtsfolge: Arbeitgeber als „Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen“

Folge der Einordnung des Arbeitgebers als „Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen“ und damit der Anwendbarkeit des TKG ist, dass dieser den Verpflichtungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 88 TKG unterliegt. Verbindungs- und Inhaltsdaten, die bei der betrieblichen E-Mail Kommunikation anfallen, dürfen nur in den im TKG ausdrücklich geregelten Fällen (Entgeltermittlung § 97 TKG; Störung und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten § 100 TKG) erhoben und ansonsten nicht überwacht werden. Insbesondere darf nicht auf andere einfachgesetzliche Erlaubnisnormen z.B. des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) zurückgegriffen werden.

Das heißt konkret: Einschränkung von Kontrollmöglichkeiten

Das Fernmeldegeheimnis oder Telekommunikationsgeheimnis statuiert ein Verbot des „unbefugten Abhörens, Unterdrückens, Verwertens oder Entstellens, von Fernmelde- Botschaften und ist grundgesetzlich geschützt (Art. 10 Grundgesetz). Legaldefiniert ist das Fernmeldegeheimnis in § 88 Abs. 1 TKG, wonach…

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Erschienen 24. August 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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