Überziehung der Kreditlinie & Gläubigerbenachteiligung

Mit seinem Anfang dieses Jahres gefällten Urteil (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - IX ZR 31/05, NJW 2007, 1357 = NZI 2007, 225) hat der BGH zu der lang umstrittenen Frage der Gläubigerbenachteiligung für Fall von Zahlungen durch den Schuldner im Wege der Überziehung der eingeräumten Kreditlinie Stellung genommen.

Sein Ergebnis: “Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden.”

Der BGH erläutert zunächst kurz die Voraussetzungen für eine Gläubigerbenachteiligung. Zusammengefasst bedarf es einer Verkürzung der Aktivmasse durch die Weggabe pfändbarer Vermögensgegenstände. Die Zahlung des Schuldners aus der Kreditlinie bewirkt demnach unstrittig eine Gläubigerbenachteiligung, weil der Anspruch des Schuldners gegen seine Bank aus der eingeräumten Kreditlinie mit dem Abruf durch den Schuldner nach höchstrichterlicher Rechtsprechung pfändbar ist.

Anders hingegen bei einer lediglich geduldeten Überziehung des Bankkontos. “Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung gibt dem Kunden gegen die Bank keinen Anspruch auf Kredit und schafft damit keine pfändbare Forderung […].” Dem Einwand im Schrifttum, auch bei der geduldeten Überziehung käme eine juristische Sekunde lang vor der Zahlungsausführung eine Darlehensverbindlichkeit zustande, die eine Pfändbarkeit begründet, wurde damit eine Absage erteilt. Während beim Dispositionskredit vor der Auszahlung durch das Kreditinstitut die Annahmeerklärung des Bankkunden durch Abruf des zuvor eingeräumten Kredits vorausginge, so dass wenigstens kurze Zeit ein Anspruch auf Auszahlung des abgerufenen Betrags bestünde, könne bei der ungenehmigten Kontoüberziehung bis zur Auszahlung des Geldbetrags kein wirksamer Anspruch entstehen, der pfändbar ist. Es bestünde bis zur Auszahlung nur eine – unpfändbare – Chance auf Duldung der Überziehung.

Dem BGH war dabei bewusst, dass die Anfechtbarkeit von Zahlungen nun vom Zufall abhängt. Eine Barzahlung des Schuldners oder eine Zahlung von einem Konto mit einem Guthaben bzw. nicht ausgeschöpfter Kreditlinie benachteiligt die übrigen Gläubiger. Eine aus der lediglich geduldeten Überziehung der Kreditlinie geleistete Zahlung hingegen ist per se nicht anfechtbar, auch wenn die sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen zweifelsohne gegeben sind. Auch ist eine Zahlung anfechtbar, wenn der Betrag zuvor im Wege der Überziehung auf ein kreditorisch geführtes Bankkonto überwiesen wird oder nach Abhebung im Kassenbestand landet und erst dann an den Gläubiger weitergeleitet wird. Umgekehrt ist es möglich, dass der Schuldner gezielt solche Gläubiger durch Zahlungen mittels Überziehung der Kreditline in Kenntnis der Unanfechtbarkeit gezielt bevorzugt. Diese Rechtsunsicherheit nimmt der BGH – aus meiner Sicht ohne Not – in Kauf.

Zwei Ausnahmen verbleiben nach dem BGH jedoch im Fall der Überziehung einer Kreditlinie, die doch noch zu der Begründung einer Gläubigerbenachteiligung führen:

Erstens: Die Bank duldet die Überziehungen derartig lange, dass von einer konkludenten Erweiterung der Kreditlinie auszugehen ist. Dann sind die Zahlungen wieder aus dem pfändbaren Aktivvermögen des Schuldners geleistet. Unter welchen Voraussetzungen eine konkludente Einräumung bzw. Erweiterung der Kreditlinie anzunehmen ist, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Ein Revisionsverfahren vor dem BGH – geleitet vom Verfasser – ist diesbezüglich bereits anhängig.

Zweitens: Die Bank ist hinsichtlich der Forderungen aus der überzogenen Kreditline überhaupt oder besser besichert als der befriedigte Gläubiger. Das dann bestehende Aus- oder Absonderungsrecht führt zu einer geringeren Insolvenzmasse, die zur Verteilung an die übrigen Gläubigern zur Verfügung steht. Dies begründet eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, die für die meisten Anfechtungstatbestände ausreicht. Hierbei sind nach einhelliger Meinung jedoch nur Sicherheiten der Schuldnerin selbst und keine Drittsicherheiten zu berücksichtigen, denn letztere begründen selbstverständlich kein Aus- oder Absonderungsrecht. Schließlich ist auch der Wert der Sicherheiten zu ermitteln, was in der Praxis insbesondere bei revolvierenden Sicherheiten problematisch sein dürfte.

Fazit: Alles in allem ist das Urteil nicht zu begrüßen. Neben der erläuterten Rechtsunsicherheit und den praktischen Problemen wird durch dieses Urteil die Anfechtung an einer sehr empfindlichen Stelle beschnitten. Die Gläubigerbenachteiligung ist unverzichtbare Voraussetzung für jede Anfechtung. Dieses Urteil bewirkt uU die Unanfechtbarkeit von solchen Rechtshandlungen, denen die offensichtliche oder sogar absichtlich rechtsmissbräuchliche Gläubigerbenachteiligung auf der Stirn steht. Es bleibt zu hoffen, dass dies eher die Ausnahme deswegen bleibt, weil die Banken in der Regel hinsichtlich ihrer Forderungen ausreichend besichert sind.

Die längerfristigen Folgen dieses Urteils sind jedoch (noch) nicht abzuschätzen…

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Erschienen 2. August 2007 auf http://www.inso-dr.de/blog.

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