Überwachung am Arbeitsplatz – Telefonnutzung vs. Datenschutz

Überwachung wird gemeinhin definiert als die zielgerichtete Beobachtung und Informationserhebung von Objekten, Personen oder Gegenständen.

Durch die Möglichkeiten der neuen Informationstechnologien ist eine solche Überwachung oft mit erheblichen datenschutzrechtlichen Fragestellungen verbunden – zum Beispiel bei der Überwachung am Arbeitsplatz. Gerade hier gibt es zwei Seiten der Medaille: denn nicht immer sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselben.

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Telefondatenerfassung durch den Arbeitgeber und deren möglicher rechtlicher Zulässigkeit.

Sachlage

Telefonieren am Arbeitsplatz: Jeder Mitarbeiter tut dies – mehr oder weniger häufig. Meist zu dienstlichen Zwecken. Ab und zu muss man aber auch mal privat telefonieren. Und da fangen die Probleme meist an.

Problem

Ob man am Arbeitsplatz privat telefonieren darf, ist die eine Frage. Die andere ist, ob der Arbeitgeber eigentlich prüfen darf, mit wem ich wann telefoniere. Oder ob dies eine unzulässige Leistungskontrolle ist.

Rechtslage Darf man denn privat telefonieren?

Ob man privat am Arbeitsplatz telefonieren darf, kommt auf die Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber an – grundsätzlich darf man am Arbeitsplatz nicht privat telefonieren.

Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber in einem gewissen Umfang private Gespräche zu führen, darf der Arbeitnehmer dies und der Arbeitgeber darf diese Gespräche nicht speichern oder überwachen. Solche Fragen können im Arbeitsvertrag geregelt werden. Leider ist dies oft nicht der Fall, auch Betriebsvereinbarungen und Weisungen sind oft nicht eindeutig.

Klare Ansagen vom Arbeitgeber sind nötig

In den meisten Unternehmen gilt: der Chef erlaubt das private Kommunizieren konkludent, heißt: er duldet es über einen längeren Zeitraum. Schließlich ist es in manchen Situationen unvermeidlich, die betrieblichen Kommunikationsmittel auch mal privat zu nutzen – und so lange dies im Rahmen bleibt, widersprechen die meisten Arbeitgeber nicht.

Grundsätzlich gilt: alles, was der Arbeitnehmer privat an seinem Telefon macht, ist seine Sache und geht niemanden – auch nicht seinen Chef – irgendetwas an. Denn all das fällt unter das sogenannte “Fernmeldegeheimnis“, das in Art. 10 Grundgesetz verankert ist. Dieses umfasst nicht nur den Inhalt seiner Telefonate, sondern auch die näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das gilt aber eben nur für den privaten Teil.

Und was ist mit den dienstlichen Gesprächen?

Dienstliche Gespräche sind nämlich nicht vom Fernmeldegeheimnis erfasst. Aber wie weit darf der Arbeitgeber bei seiner „Überwachung“ gehen?

Die Gerichte sagen: Stichproben sind erlaubt.

Gerade bei ausgehenden Telefonaten ist es in Ordnung, wenn der Arbeitgeber sich ab und zu anguckt, mit wem…

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Themen: Datenschutz , Telefonieren , Telefon , Arbeitgeber , überwachung , Arbeitsplatz , Arbeitnehmer

Erschienen 10. Dezember 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.

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