Überwachung am Arbeitsplatz: E-Mail vs. Datenschutz

In der heutigen Zeit ist fast jeder Büro-Arbeitsplatz mit einem PC samt Internetzugang ausgestattet. Im Umgang mit dem PC und der dienstlichen E-Mail-Adresse sind durch den Arbeitgeber, aber auch durch den Arbeitnehmer einige „Spielregeln“ einzuhalten. Der folgende Beitrag ergänzt unseren Artikel zum Thema „Überwachung am Arbeitsplatz – Telefonnutzung vs. Datenschutz“ und soll einen kurzen Überblick über einige (datenschutz-) rechtliche Rahmenbedingungen zur privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse vermitteln.

Sachlage

Die dienstliche E-Mail-Adresse wird in der Regel für dienstliche und dienstlich veranlasste Zwecke genutzt. Nicht selten dürfen Arbeitnehmer den Dienst-Account auch privat nutzen – mit teilweise erheblichen Folgen…

Problem

Bei der Frage der E-Mail-Archivierung stehen Arbeitgeber vor großen Herausforderungen, denn Aufbewahrungspflichten des Unternehmens stehen in einem Spannungsverhältnis zu datenschutzrechtlichen Vorgaben. Für Arbeitgeber ist die Archivierung des E-Mail-Verkehrs jedoch zwingend erforderlich um gegenüber Vertragspartnern oder auch dem Finanzamt Vereinbarungen, Ausgaben usw. nachweisen zu können.

Rechtslage

Die pauschale Erlaubnis dienstliche E-Mail-Accounts auch privat nutzen zu dürfen, führt automatisch zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen.

Anbieter-Nutzer-Verhältnis

Denn in einem solchen Fall entsteht, unabhängig davon ob die private E-Mail-Nutzung nun ausdrücklich erlaubt oder nur geduldet ist, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Anbieter-Nutzer-Verhältnis. Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er das Fernmeldegeheimnis zu beachten hat. Zusätzlich befindet er sich bei unerlaubter Archivierung bzw. Überprüfung des E-Mail-Verkehrs im strafrechtlich relevanten Bereich.

Gut, wenn man das vorher bedacht hat!

Lösung Generelles E-Mail-Verbot

Zunächst könnte an ein generelles Verbot der privaten Nutzung gedacht werden. Teilweise ist dies bereits arbeitsrechtlich nicht mehr durchsetzbar, da ein Fall der sog. „betrieblichen Übung“ vorliegt. Außerdem ist eine solche Lösung nicht immer erwünscht und auch für ein gutes Betriebsklima nicht unbedingt förderlich.

Betriebsvereinbarung zur E-Mail-Nutzung

Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung lässt sich eine „beschränkte” private Nutzung des di…

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Themen: Datenschutz , E-mail , Arbeitgeber , Kommentar , überwachung , Arbeitsplatz , Arbeitnehmer , Internetzugang , Betriebsvereinbarung

Erschienen 13. Dezember 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.

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