Überwachung am Arbeitsplatz: Arbeitszeiterfassung vs. Datenschutz
Stempeluren adé könnte man heutzutage denken. Weit gefehlt! Auch Zeiterfassungsysteme kehren in immer neuer Form zurück. Das Retro-Motto “alles kommt irgendwann irgendwie wieder”, bekannt insbesondere aus der Modewelt, gilt auch für Zeiterfassungssysteme.
Auch der Retro-Style in der Modebranche befällt nur Dinge, die schon immer irgendwie etwas für sich hatten. Modebestandteile, die dagegen vor langer Zeit schon mehr oder weniger bescheiden aussahen, feiern auch in der Zukunft nicht zwingend ein Comeback. Elektronische Systeme entwickeln sich dagegen insgesamt immer weiter und und eröffnen häufig bisher nie dagewesene Möglichkeiten und neue Rafinessen.
Dieser Beitrag ergänzt die in unserer Reihe „Überwachung am Arbeitsplatz“ erschienenen Artikel Telefon, E-Mail, Internet, GPS , Mitarbeiterfotos, Social Networks und Videoüberwachung vs. Datenschutz.
SachlageWaren Stempeluhren früher aufgrund ihrer aus heutige Sicht eher einfältig anmutenden Fähigkeiten lediglich in der Lage die Arbeitszeiten zu erfassen, so eröffnen heutige Technologien ein Vielfaches an Möglichkeiten. Digitale Chips können heute dazu benutzt werden, den Zutritt zu Räumlichkeiten zu gewähren, eignen sich aber teilweise zugleich auch dazu Arbeitszeiten zu erfassen oder Arbeitnehmer innerhalb eines Betriebes zu lokalisieren.
ProblemWie das Leben so spielt, wachsen mit neuen technischen Möglichkeiten natürlich auch neue Begehrlichkeiten und so dauert es nicht lange, bis Arbeitnehmer und Arbeitgeberinteressen aneinandergeraten. Denn wie sagt schon das altbekannte Sprichwort
des einen Freud’ ist des anderen Leid
Ein immer gern genutztes Schlachtenterrain zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang natürlich der Bereich des Datenschutzes.
RechtslageDie Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland nur bedingt gesetzlich geregelt. §16 II ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit (Überstunden) aufzuzeichnen. Diese Pflicht kann vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer delegiert werden. Auch für den Arbeitnehmer ist außerhalb von Überstunden eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeiten durchaus sinnvoll, denn grundsätzlich ist der Arbeitnehmer im Streitfall für das Erbringen seiner Arbeitsleistung (Vertragserfüllung) beweisbelastet, so dass im Streitfall auf die Aufzeichnungen des Arbeitgebers zurückgegriffen werden kann.
Zeiterfassung nur eine von vielfältigen VerwendungsmöglichkeitenProblematisch wird es, wenn im Zutrittssystem gespeicherten Daten nachträglich auch zur Zeiterfassung genutzt werden sollen. Denn eine elektronische Protokollierung der Zugangschips (Token) ist ohne weiteres möglich, so dass im Streitfall zumindest die theoretische Möglichkeit bestünde, auf die Daten der Zugangssysteme zurückzugreifen. Dies ist allerding nur bedingt zulässig, denn aus Z…
» Vollständiger ArtikelThemen: Datenschutz , Arbeitgeber , überwachung , Social Networks , Arbeitsplatz , Arbeitnehmer , Betriebsvereinbarung , Zweckbindung , Arbeitszeiterfassung , Rfid-chip , Datenschutz Arbeitszeiterfassung
Erschienen 22. Dezember 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.
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