Berufungszulassungsantrags bei übereinstimmender Hauptsachenerledigung
Wird ein Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt, bevor über den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden ist, ist im Rahmen der Prüfung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs (161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zunächst zu prüfen, ob der Zulassungsantrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Nur im Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, ist weiter zu prüfen, welche Erfolgsaussicht die zugelassene Berufung gehabt hätte.
Hat sich der Rechtsstreit bereits vor Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erledigt, sind die Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben soll, grundsätzlich innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags darzulegen. Anderes mag …
» Vollständiger ArtikelThemen: Erledigung , Senat , Berufungszulassung , Berufungszulassungsantrag
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Erschienen 7. Oktober 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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