Berufungsgründe
Wer mit einem Urteil in erster Instanz nicht zufrieden ist, der wird sich üblicherweise Gedanken über eine Berufung machen. Das Urteil wird sodann in einer zweiten Instanz von dem nächsthöheren Gericht überprüft.
Seit der ZPO-Reform kann aber die Berufung nur noch auf bestimmte Gründe gestützt werden, die in § 513 ZPO enthalten sind:
§ 513 ZPO Berufungsgründe
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Demnach sind von der Berufung folgende Gründe umfaßt:
Rechtsfehler: Das Gericht erster Instanz hat das Recht falsch angewandt Irrtümer un der Tatsachenfeststellung1. Rechtsfehler als Berufungsgrund
Gemäß § 546 ZPO ist das Recht verletztm wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Fehler liegen daher bei einer fehlerhaften Subsumtion oder Interpreation oder aber einem vollständigen Nichtbeachten von Rechtsvorschriften vor. Rechtsfehler liegen auch vor, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe falsch ausgelegt werden. Auch hierunter fällt die fehlerhafte Anwendung von Erfahrungssätzen und Denkgesetzen.
Auch AGBs und Satzungen werden wie Rechtsnormen behandelt, da sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Hingegen ist die Auslegung einer Einzelvereinbarung eine Tatfrage.
2. Fehler in der Tatsachenfeststellung
Fehler in der Tatsachenfeststellung unterliegen nur dann der Kontrolle durch das Berufungsgericht, wenn die Voraussetzungen des § 529 ZPO vorliegen.
§ 529 ZPO Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; 2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Dem ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht an bestimmte Tatsachen aus der ersten Instanz gebunden sein kann. Die Berufungsinstanz soll nicht das erstinstanzliche Verfahren wiederholen, sondern nur Fehler beheben.
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Erschienen 23. März 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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