Berufungsbegründungsfrist und der übergangene PKH-Antrag
Einem Berufungskläger ist auch dann in den vorigen Stand wegen der Versäumung der zu gewähren,
wenn das Berufungsgericht sein Rechtsmittel wegen Versäumung dieser Frist verworfen hat, ohne zuvor über das Prozesskostenhilfegesuch
des Rechtsmittelführers entschieden zu haben, und dieser die Verwerfungsentscheidung anficht, aber eine Berufungsbegründung während
des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht nachholt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in solch einem Fall für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch die Mittellosigkeit
des Klägers ursächlich, so dass vorab über die zu entscheiden gewesen wäre und dem Kläger sodann Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hätte gewährt werden müssen.
So hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinreichend deutlich gemacht, dass er die Berufungsbegründung von der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe abhängig machen wollte. Er hat in seinem, gerade noch vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist
eingegangenem Schriftsatz vom 09.09.2010 nicht lediglich nach dem Stand des Prozesskostenhilfeverfahrens gefragt. Vielmehr ergibt
sich aus dem Schreiben, dass er sich auch infolge der bislang unterbliebenen Bewilligung von Prozesskostenhilfe darin gehindert sah,
die Berufungsbegründung zu fertigen. Mit dem Schriftsatz hat der Rechtsanwalt die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
9.10.2010 beantragt. Unter der Überschrift “Begründung” befindet sich nach der Darstellung, dass eine Rücksprache mit dem Kläger
wegen dessen Erkrankung bisher nicht habe erfolgen können, der Absatz “Gleichzeitig steht noch die Entscheidung über die beantragte
Prozesskostenhilfe aus. Diesbezüglich bitte ich ebenfalls nochmals und höflichst um Mitteilung einer Entscheidung.” Daran schließt
sich der Satz an “Um antragsgemäße Verlängerung wird daher höflichst gebeten.” Diese Wendung fasst mit dem Wort “daher” zur
Begründung des Verlängerungsantrags die davor stehenden Ausführungen, also auch den Hinweis auf die bislang unterbliebene Bewilligung
von Prozesskostenhilfe, zusammen. Da kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, dass sich der Kläger nicht für bedürftig halten durfte,
hätte ihm nach der Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen.
Deshalb hätte das Berufungsgericht zunächst über diesen Antrag entscheiden und dem Kläger Gelegenheit geben müssen, anschließend
einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Dies gilt auch, wenn die beantragte Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen wäre, weil es dem
Kläger hätte ermöglicht werden müssen, nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Berufungsverfahren auf eigene Kosten
durch Begründung der fortzuführen.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil der Kläger die Berufungsbegründung –
ungeachtet d…
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