Berufsständische Versorgungswerke und Kindererziehungszeiten
Rentenversicherung muss volle Kindererziehungszeit auch bei Wechsel in ein Versorgungswerk anrechnen. Kindererziehungszeiten müssen
in der Rentenversicherung auch dann vollständig anerkannt werden, wenn Mütter oder Väter vor Ablauf der 3jährigen
Kindererziehungszeiten in ein berufsständisches Versorgungswerk wechseln. Das entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil das
Hessische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall hatte eine junge Mutter aus Eschborn anderthalb Jahre nach der Geburt ihres Kindes eine Tätigkeit als
selbständige Rechtsanwältin aufgenommen, war Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen geworden und hat
sich von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Gleichzeitig beantragte sie bei der Deutschen
Rentenversicherung, ihr die Kindererziehungszeiten in voller Höhe, also für drei Jahre, anzuerkennen. Das lehnte die Versicherung ab,
da die Rechtsanwältin zum Zeitpunkt ihres Wechsels erst anderthalb Jahre Kindererziehungszeit realisiert habe. Den Rest müsse sie
sich vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte anerkennen lassen. Die Darmstädter Richter gaben der Rechtsanwältin recht. Da das
berufsständische Versorgungswerk keine Leistungen für die Zeiten der Kindererziehung vorsehe und da gleichzeitig ein
Benachteiligungsverbot für Familien, deren Eltern sich der Kindererziehung widmen, gelte, müsse die gesetzliche Rentenversicherung
hier als subsidiares System einspringen. Ob die Satzung des Versorgungswerkes, die eine rentenrechtliche Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten nicht vorsieht, verfassungskonform ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom LSG nicht zugelassen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2007 - L 2 R 366/05 ZVW
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