Wichtige Neuerungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum | 12. März 2013 — Seit dem 19.10.2012 gelten bedeutende Neuerungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das Folgende hat sich geändert: Das Verbot m…
von RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Köln, www.Kanzlei-WBK.de Während vielen Ärzten die berufsrechtliche Regelung zur Werbung bekannt ist, sind ihnen die Regelungen des Heilmittelwerberecht nicht geläufig. Das Heilmittelwerbegesetz bestimmt jedoch zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen für die Arztwerbung. Darin findet die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte sowie andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände eine Beschränkung, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, oder aber auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe bezieht. Dieses Gesetz ist vom Gesetzgeber jetzt überarbeitet und an europarechtliche Vorgaben angepasst worden. Diese Änderungen, die seit dem 26.10.2012 in Kraft sind, betreffen vor allem die Werbung außerhalb der Fachkreise, die sog. Öffentlichkeitswerbung. Dadurch haben sich die Möglichkeiten der Werbung durch bzw. für Ärzte verändert und im Ergebnis gelockert. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt. Werbung mit Gutachten, Zeugnissen oder Veröffentlichungen Bislang durfte sich Werbung für Ärzte nicht auf Gutachten oder Fachveröffentlichungen beziehen. Dieses Verbot hat der Gesetzgeber nunmehr gestrichen. Allerdings setzt der Gesetzgeber hier weiterhin enge Grenzen, da eine Werbung mit bekannten Personen untersagt ist, die aufgrund ihrer Fachkunde oder aufgrund ihrer Bekanntheit beim Verbraucher besonderes Vertrauen wecken. Darüber hinaus ist bei der Werbung mit Gutachten oder Fachveröffentlichungen jedenfalls die Einhaltung bestimmter wissenschaftlicher Formalien erforderlich. Werbung mit Krankengeschichten Nach den alten gesetzlichen Regelungen war die Werbung mit Krankengeschichten gänzlich untersagt. Die Neufassung verbietet die Werbung mit Krankengeschichten hingegen nur noch dann, "wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann". Die Gesetzesbegründung schweigt allerdings zur der Frage, was konkret unter "missbräuchlich" und "abstoßend" zu verstehen ist, so dass diese sehr unbestimmten und vagen Begriffe in der Praxis erhebliche Auslegungsschwierigkeiten bereiten werden. Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung Das bisher enthaltene Verbot von Werbung "mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe" wurde aufgehoben. So wird es künftig möglich sein, auch Abbildungen von Ärzten in der Öffentlichkeitswerbung zu nutzen, so dass in der Werbung kein Rückgriff mehr auf die allseits bekannte "Zahnarztfrau" erfolgen muss. Jedoch gilt auch hier – wie bei der Werbung mit Gutachten und Fachveröffentlichungen – als Grenze das Verbot der Werbung mit bekannten Personen. Werbung mit Vorher-/ Nachher-Bildern Ferner hat…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2012 auf http://praxis-freiberufler-beratung.blogspot.com/.
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