Berufsgericht für Heilberufe VG Münster: Verweis und Geldbuße gegen Arzt

Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster hat durch einen nach nunmehriger Rechtskraft veröffentlichtem Beschluss vom 27. April 2011 einem 68jährigen Arzt aus Witten wegen Berufsvergehens einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße von 7.000,- Euro auferlegt. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hatte dem Arzt vorgeworfen, während eines ärztlichen Wochenenddienstes in England im Februar 2008 bei der Behandlung von drei Patienten im Rahmen von Hausbesuchen in eklatanter Weise medizinische Standards bei der Diagnostik und Behandlung missachtet zu haben. Einem Patienten habe er in Unkenntnis der richtigen Dosierung 100 Milligramm Diamorphin (Heroin) verabreicht und damit den Tod des Patienten verursacht. Zwei Patientinnen habe er nur wirkungslos medikamentös behandelt und jeweils die medizinisch gebotene stationäre Einweisung unterlassen. Strafrechtlich war das Verhalten des Arztes bereits mit Strafbefehl des AG Wetter vom 20. März 2009 wegen fahrlässiger Tötung des Patienten mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten geahndet worden. Nunmehr befand das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster, der beschuldigte Arzt habe in allen drei ihm zur Last gelegten Fällen gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen:denn: Der Beschuldigte habe bei seinem Wochenendeinsatz mehrfach gegen elementare ärztliche Grundsätze verstoßen und dabei den Tod eines Patienten fahrlässig verursacht. Schlechterdings unvertretbar sei es gewesen, dass der Beschuldigte dem Patienten ohne Durchführung weiterer Untersuchungen das ihm in der Wirkungsweise und der Dosierung nicht im Einzelnen bekannte Morphinpräparat Diamorphin injiziert habe. Auch bei den anderen beiden Fällen habe der Beschuldigte grobe Behandlungsfehler begangen, indem er lediglich die bei den Patientinnen vorhandenen Symptome zu behandeln versucht habe, ohne hierbei die Symptome als Ausdruck einer schwerwiegenden Erkrankung zu sehen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jeweils einer stationären Einweisung bedurft hätte. Entlastend komme dem Beschuldigten zugute, dass er in fast 30 Jahren ärztlicher Tätigkeit bislang berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Er habe den tödlichen Behandlungsfehler, der eindeutig das Schwergewicht des Berufsvergehens bilde, in vollem Umfang eingeräumt und den aufrichtigen Versuch unternommen, sich bei den Hinterbliebenen für sein fahrlässiges Fehlverhalten zu entschuldigen. Die Häufung der Behandlungsfeh…

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Themen: Rechtsprechung , Medikament , Freiheitsstrafe , Behandlung , Tod , England , Fahrlässige Tötung , Heroin , Wetter , Medizin , Behandlungsfehler , Witten , Verweis , Arzt , Geldbuße , Diamorphin , Medizin- Und Gesundheit(srecht) , Patienten , Fahrlässig , Hausbesuch , Ärztekammer Westfalen-lippe , ärztlicher Berufsethos , Berufsethos , Berufsvergehen , Elementare ärztliche Grundsätze , Grober Behandlungsfehler , Heilberufe , Tod Des Patienten , Unterlassene Stationäre Behandlung , VG Münster Aktenzeichen: 14 K 791/10.t , Wirkungslose Behandlung , Wochenenddienst
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 9. Juni 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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