Berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen nicht bei (kurzzeitiger) Aufnahme bei Freuden bzw.
Bekannten, soweit kein Untermietverhältnis begründet wird
Sozialgericht Gerichtsbescheid vom 24.11.2011, - S 28 AS
604/09 - Leistungen für die Unterkunft werden danach grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemeint sind
(Geld-)Aufwendungen, die der Leistungsberech-tigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten
Unter-kunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, §
22 Rn. 21). Entstehen tatsächlich keine Aufwendun-gen, weil der Hilfebedürftige keiner konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt
ist, hat er auch keinen Anspruch auf Unterkunftskosten (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - zitiert nach juris; Frank
in: GK-SGB II, § 22 Rn. 7). Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen danach tatsächlich nicht, soweit eine Unterkunft
unentgeltlich genutzt werden kann (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 25). Ein volljähriger Kläger, der bei seinen
Eltern - hier: bei seinem Vater - wohnt und einen Bedarf für Unterkunft und geltend macht, hat vor diesem Hintergrund die anfal-lenden Unterkunftskosten konkret nachzuweisen.
Insbesondere ist darzulegen, aus wel-chem Rechtsgrund den Eltern Unterkunftskosten geschuldet werden, worum es sich bei der von den
Eltern zur Verfügung gestellten Unterkunft handelt, für welchen Zeitraum die Abrede Geltung beanspruchen soll und welche
Möglichkeiten bestehen, sich von der Ab-rede wieder zu lösen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2008 - L 25 B 1970/08
AS ER - ). Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen nicht bei (kurzzeitiger) Aufnahme bei Freuden bzw. Bekannten, soweit kein
Untermietverhältnis begründet wird (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 25). Zwar sind die Unterkunfts- und Heizkosten
im Re-gelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II
eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Perso-nen nutzen. Eine Nutzung der Wohnung, die das Kopfteilprinzip nach sich zieht, liegt
je-doch nicht vor, wenn sich die andere Person nur gelegentlich und besuchsweise in der Wohnung des Le…
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