Übertragung des Sorgerechtes eines nichtehelichen Kindes auf den Kindesvater gegen den Willen der Mutter

Durch Beschluss vom 21.07.2010 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der generelle Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes vom Sorgerecht bei fehlender Zustimmung der Mutter sein Elternrecht verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausgeführt, dass das grundrechtlich geschützte Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes dadurch verletzt ist, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht einmal gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohles angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter sogar die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gegen den Willen der Mutter eine Übertragung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auch oder allein auf den Vater unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer war Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern lebten lediglich wenige Wochen zusammen und trennten sich während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn der Beteiligten lebte seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter. Im Januar 2001 ließ der Vater eine notarielle Sorgeerklärung erstellen, in welcher er erklärte, die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter übernehmen zu wollen. Die Mutter verweigerte allerdings eine entsprechende Sorgeerklärung. Im November 2002 vereinbarten die Eltern dann vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht des Vaters. Nachdem der Vater Anfang 2008 erfahren hatte, dass die Mutter beabsichtigte, in den Sommerferien 2008 mit dem Kind innerhalb Deutschlands umzuziehen, beantragte er beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst. Darüber hinaus stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn zu übertragen oder zur Begründung einer gemeinsamen Sorge die Zustimmung der Mutter zu seiner Sorgeerklärung zu ersetzen.

Das Familiengericht hatte die Anträge des Vaters 2008 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf auch das Oberlandesgericht als unzulässig, da der Vater nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde des Vaters.

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Kindesvater Recht. Der Gesetzgeber greife dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Vater verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohl…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Kinder , Haushalt , Sommerferien , Nichteheliche Kinder , Elterliche Sorge , Kindeswohl , Bindungstoleranz

Erschienen 16. Februar 2011 auf http://www.scheidungsfix.de/.

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