Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen als Betriebsaufgabe

Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben.

Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.

Wird ein Betrieb eingestellt, so liegt darin noch nicht ohne Weiteres eine Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG. Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Diese Definition gilt nach § 14 Satz 2 EStG auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 i.V.m. § 14 Satz 2 EStG ist zu unterscheiden von der –nicht begünstigten– schrittweisen Betriebsabwicklung und der Betriebsverkleinerung. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe und einer schrittweisen nicht begünstigten Betriebsabwicklung.

Durch eine allmähliche Veräußerung oder sonstige Verwertung des Betriebsvermögens hat der Steuerpflichtige es damit in der Hand, die Besteuerung der stillen Reserven im Jahr der Betriebseinstellung zu vermeiden und die Besteuerung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der eindeutigen Entnahme zu verlegen. Dieses Wahlrecht steht ihm aber nur zu, wenn er die Absicht hat, das bisherige Betriebsvermögen –zumindest die wesentlichen Grundlagen– demnächst in einem anderen, ihm gehörenden Gewerbebetrieb zu verwenden oder es noch im zeitlichen Rahmen der Aufgabe des bisherigen Betriebs alsbald zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen. Fehlt diese Absicht, werden auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen mit der Einstellung des Betriebs Privatvermögen. Die Einstellung hat dann zur Folge, dass zwangsläufig eine –begünstigte– Gewinnrealisierung eintritt, ohne dass es einer entsprechenden Betriebs…

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Themen: Estg , Landwirtschaft , Einkommensteuer (betrieb) , Betriebsgrundstück , Hofübergabe , Betriebsaufgabe , Betriebsaufgabe Landwirtschaft

Erschienen 17. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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