Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter

In seinem Swiss Re Germany Holding-Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Bei diesen Verträgen handele es sich zum einen nicht um körperliche Gegenstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der 6. USt-Richtlinie (entsprechend Artikel 14 Abs. 1 MwStSystRL). Zum anderen sei die Übertragung von Verträgen als Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands nach Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 1. Anstrich der 6. USt-Richtlinie (entsprechend Artikel 25 Buchst. a MwStSystRL) und damit als sonstige Leistung zu beurteilen.

Dieses Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie etwa eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms. Die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter ist ebenfalls eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat daher das Bundesministerium der Finanzen nun die Bestimmungen in Abschnitt 3.1 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungslasses entsprechend angepasst.

Danach gilt nunmehr, dass als sonstige Leistungen insbesondere in Betracht kommen:

Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, wie z.B. Vermietung oder Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchsrechts, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten, Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, Übertragun… » Vollständiger Artikel
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Themen: Germany , Umsatzsteuer , Vermietung , Bundesministerium , Swiss , Ustg , Immaterielle Wirtschaftsgüter , Kundenstamm , Unternehmenskauf , Firmenwert

Erschienen 15. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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