Überstundenpauschalierungsabrede (BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09)
Viele formularmäßig verwendete Arbeitsverträge enthalten eine Überstundenpauschalierungsabrede folgenden Inhalts:
„Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragsgemäße Tätigkeit ein monatliches Brutto-gehalt in Höhe von € X. Mit der vorstehenden
sind erforderliche des Arbeit-nehmers mit abgegolten.“
Das hat in
seinem Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09 - entschieden, dass diese Vertragsbestimmung unwirksam ist, da die Klausel nicht klar und
verständlich ist. Eine von Überstunden ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam. Die muss so be¬stimmt oder zumindest durch
die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hin¬sichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der
Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbrin¬gen muss. Auf
Grund einer derart unklar abgefassten Pauschalierungsklausel be¬steht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe
keinen Rechtsan¬spruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung, seinen Anspruch nicht geltend macht.
Eine Überstundenpauschalierungsabrede, die alle Arbeitsstunden erfassen soll, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehen,
ist in diesem Sinne nicht klar und nicht verständlich, da der Umfang der Überschreitung der wöchentlichen Ar-beitszeiten, der mit der
Vergütung abgegolten sein soll, im Arbeitsvertrag nicht be-stimmt ist.
Folge der Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel (Überstundenpauschalierungsab-rede) ist die Anwendung der Gesetzesregelungen. Demnach
schul¬det der Arbeitgeber im Falle der Verwendung einer solche…
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