Übersicht: Wichtige Normen aus dem Handelsrecht
Jurakopf | 26. Januar 2010 — Das Handelsrecht bietet sich in Zivilrechtlichen Klausuren für Fortgeschrittene oder im Examen an, um einzelne Problemstellunge…
Das Handelsrecht bietet sich in Zivilrechtlichen Klausuren für Fortgeschrittene oder im Examen an, um einzelne Problemstellungen zu vertiefen und dabei den berühmten “Schockeffekt” bei den Klausurbearbeitern zu erzeugen. Dabei wird im Regelfall eben kein “Handelsrecht” abgefragt, sondern eine bestimmte Regelung wird durch Normen des HGB leicht differenziert – etwa die Formvorschriften bei der Bürgschaft, die durch §350 HGB abgeändert werden.
Ich habe (natürlich, alles andere währe Wahnsinn!) das Thema mit einem verständlichen Lernbuch (ich empfehle weiterhin das von Jung) aufgearbeitet und die Grundzüge verstanden. Ansonsten habe ich einige wenige Kern-Normen gelernt bzw. gelernt dass es dazu was im HGB gibt (und wo) und dann in den Klausuren sowie in der mündlichen Prüfung alleine damit gearbeitet. Da es sich bewährt hat, gebe ich diese Normen hier nun weiter – vielleicht hilft es ja als Überblick, damit auch andere sich eine Grundstruktur erarbeiten können.
Als erstes muss die Definition von “Gewerbe” sitzen. Hierunter versteht man
Jede Tätigkeit, die äusserlich erkennbar ist, selbstständig ist, planmässig auf gewisse Dauer, zum Zwecke der Gewinnerreichung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
Bei den “freien Berufen” merkt man sich nicht Einzelfälle, sondern nur den §1 PartGG, in dem stehen die nämlich aufgelistet.
Neben der Definition des Gewerbes merkt man sich die §§1,2,5,6 HGB. Einfach lesen, erklärt sich von selbst (wie fast alles im HGB!). Ausserdem muss man sich in Sachen “Eintragung ins Handelsregister” die §§15, 19 HGB merken.
Wer das bis hierhin drauf hat, gelesen hat und ein bisschen Kreativität mitbringt, kann schon viele Probleme aus dem Bereich in den Griff bekommen. Beispiel: Eine KG existiert noch im Handelsregister, der Betrieb ist aber schon lange unter die Schwelle gefallen, die man als Handelsgewerbe betrachten kann. Bei der Frage, ob nun der Kommanditist trotzdem nur mit seiner bereits geleisteten Einlage haftet, hilft der Blick in den schon erwähnten §5 HGB.
Die nächsten “Anker” im Gesetzestext sind die Hilfspersonen, hier kann man wie folgt unterscheiden:
Angestellt: Prokurist (§49 HGB), Handlungsbevollmächtigter (§54 HGB), Ladenangestellter (§56 HGB) Selbstständig: Handelsvertreter (§84 HGB), Kommissionär (§383 HGB), Frachführer (§407 HGB), Spediteur (§453 HGB), Lagerhalter (§467 HGB)Wieder: Einfach lesen, merken und im Klausurfall an die Regel denken “+-3″, sprich: Zumindest die nächsten und vorhergehenden 3 Paragraphen mitlesen. In einer normalen Zivilrechtsklausur wird Handelsrecht kein Schwerpunkt sein – wenn dann eine Ladenverkäuferin handelt und man sich dunkelt erinnert, dass es im HGB den Ladenangestellten überhaupt gibt, wird man den richtigen Weg schon finden. Wer direkt den §56 HGB aufschlägt, hat etwas Zeit gespart. Vertieftes Wissen – etwa die Frage, ob der §56 HGB eine…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Januar 2010 auf http://www.jurakopf.de.
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