Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen
Der folgende Beitrag gibt einen einführenden Überblick über den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen.
1. Gesetzliche Regelungen und Rechtsentstehung
Den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen regeln § 2 Abs. 1 Nr. 1 (UrhG) sowie die Spezialvorschriften der §§ 69 a-g UrhG. Das Urheberrecht an einem
Computerprogramm entsteht danach durch dessen schlichte Erstellung. Einer Fertigstellung des Computerprogramms bedarf es nicht
unbedingt. Der Schutzbeginn kann bereits in der Erstellungsphase ansetzen. Ebenso bedarf es weder einer Registrierung noch der
Einhaltung eines formellen Verfahrens. Der Urheber erlangt somit eine kostenneutrale, rechtlich geschützte Position allein durch die
Erstellung des Computerprogramms.
2. Computerprogramm vs. Idee – was ist geschützt?
Gemäß § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG genießen Computerprogramme aber nur dann Urheberrechtsschutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne
darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt sein können damit beispielsweise
Maschinen-, Objekt- und Quellcode inklusive Entwurfsmaterial wie Ablaufpläne oder Struktogramme. Urheberrechtlich nicht geschützt
sind dagegen grafische Benutzeroberflächen eines Computerprogramms (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C 393/09) sowie vor allem die
dem Programm zugrunde liegende Ideen und Grundsätze. Gerade am Ideenschutz besteht in der Praxis aber ein erhebliches Interesse, dem
unter gewissen Voraussetzungen mit Geheimhaltungsvereinbarungen (sog. „Non-Disclosure-Agreement“ bzw. kurz „NDA“) gegenüber Kunden
oder sonstigen Dritten begegnet werden kann.
3. Inhaber des Urheberrechts
Urheber des Computerprogramms ist nach § 7 UrhG stets dessen Schöpfer. Juristische Personen (z.B. GmbH, AG) scheiden als Schöpfer
aus. Allenfalls möglich ist es, abgeleitete Nutzungsrechte auf sie zu übertragen. Rechtsinhaber im Sinne des Urhebergesetzes sind aus
diesem Grund immer nur natürliche Personen. Angesichts der Komplexität heutiger Computerprogramme und deren Programmierung im Team
(z.B. innerhalb eines Softwareprojekts) ist Miturheberschaft die Regel, § 8 Abs. 1 UrhG. Die so entstandene Gesamthand hat zur Folge,
dass allen Miturhebern (= Programmierern) ein gemeinsames Bestimmungsrecht über ihr Werk zusteht. Der Copyrightvermerk „©“ in
Bildschirmmaske oder Handbuch (nicht aber in den „Credits“) führt dabei nach § 10 UrhG zu einer Urheberrechtsvermutung.
4. Verwertung durch Rechtsübertragung auf Dritte (Lizenz)
Mit Beginn des Urheberrechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.) steht dem Urheber ein alleiniges und ausschließliches Recht an seinem
Computerprogramm zu. Von diesem Recht kann er im Rahmen von § 69c UrhG, der den §§ 15 ff. UrhG vorgeht, einzelne oder sogar sämtliche
Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte übertragen. Der Dritte wird damit zur Nutzung des Computerpro…
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