Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen

Der folgende Beitrag gibt einen einführenden Überblick über den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen.

1. Gesetzliche Regelungen und Rechtsentstehung

Den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen regeln § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz (UrhG) sowie die Spezialvorschriften der §§ 69 a-g UrhG. Das Urheberrecht an einem Computerprogramm entsteht danach durch dessen schlichte Erstellung. Einer Fertigstellung des Computerprogramms bedarf es nicht unbedingt. Der Schutzbeginn kann bereits in der Erstellungsphase ansetzen. Ebenso bedarf es weder einer Registrierung noch der Einhaltung eines formellen Verfahrens. Der Urheber erlangt somit eine kostenneutrale, rechtlich geschützte Position allein durch die Erstellung des Computerprogramms.

2. Computerprogramm vs. Idee – was ist geschützt?

Gemäß § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG genießen Computerprogramme aber nur dann Urheberrechtsschutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt sein können damit beispielsweise Maschinen-, Objekt- und Quellcode inklusive Entwurfsmaterial wie Ablaufpläne oder Struktogramme. Urheberrechtlich nicht geschützt sind dagegen grafische Benutzeroberflächen eines Computerprogramms (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C 393/09) sowie vor allem die dem Programm zugrunde liegende Ideen und Grundsätze. Gerade am Ideenschutz besteht in der Praxis aber ein erhebliches Interesse, dem unter gewissen Voraussetzungen mit Geheimhaltungsvereinbarungen (sog. „Non-Disclosure-Agreement“ bzw. kurz „NDA“) gegenüber Kunden oder sonstigen Dritten begegnet werden kann.

3. Inhaber des Urheberrechts

Urheber des Computerprogramms ist nach § 7 UrhG stets dessen Schöpfer. Juristische Personen (z.B. GmbH, AG) scheiden als Schöpfer aus. Allenfalls möglich ist es, abgeleitete Nutzungsrechte auf sie zu übertragen. Rechtsinhaber im Sinne des Urhebergesetzes sind aus diesem Grund immer nur natürliche Personen. Angesichts der Komplexität heutiger Computerprogramme und deren Programmierung im Team (z.B. innerhalb eines Softwareprojekts) ist Miturheberschaft die Regel, § 8 Abs. 1 UrhG. Die so entstandene Gesamthand hat zur Folge, dass allen Miturhebern (= Programmierern) ein gemeinsames Bestimmungsrecht über ihr Werk zusteht. Der Copyrightvermerk „©“ in Bildschirmmaske oder Handbuch (nicht aber in den „Credits“) führt dabei nach § 10 UrhG zu einer Urheberrechtsvermutung.

4. Verwertung durch Rechtsübertragung auf Dritte (Lizenz)

Mit Beginn des Urheberrechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.) steht dem Urheber ein alleiniges und ausschließliches Recht an seinem Computerprogramm zu. Von diesem Recht kann er im Rahmen von § 69c UrhG, der den §§ 15 ff. UrhG vorgeht, einzelne oder sogar sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte übertragen. Der Dritte wird damit zur Nutzung des Computerpro…

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Themen: It-recht , Software , Eugh Urteil , Nda , Lizenz , Urheberrechtsschutz , Zweckübertragungslehre , Software-recht , Urhebergesetz , Computerprogramme , Bestsellerparagraph , Copyrightvermerk , Geheimhaltungsv , § 69 , § 69 A , § 69 B Urhg
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 26. September 2011 auf http://blog-it-recht.de.

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