Überraschend schönes Urteil: 96,- Euro-Forderung für Abofalle ist "überraschende Klausel"

Dass es schon viele Urteile gegen Abo-Fallen-Betreiber gibt, ist bekannt. Die Gerichte sehen häufig, dass die "Kunden" von outlets.de, download-service.de und ähnlichen Seiten in eine Falle getappt sind, und dass das auch von den Betreibern wie der IContent GmbH oder der Content4U GmbH durchaus so gewollt sein könnte. Erfreulich deutlich hat das jetzt das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden. Was war geschehen? Ein Mensch suchte im Internet nach eigentlich frei verfügbarer Software und fand diese im Angebot der Content4U GmbH auf der Seite Download-Service.de. Allerdings musste er vor dem Download seine Daten angeben und bestätigen, AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung gelesen zu haben. Einige Zeit später bekam er eine Rechnung über die ominösen 96,- Euro, die er für das erste Jahr eines zweijährigen Zugangs zum "Downloadservice" zahlen sollte. Wohl durch Mahngebühren erhöhten sich die Kosten dann noch auf 101,- Euro. Doch der Mensch blieb nicht untätig und erhob Klage gegen die Content4U GmbH und wollte feststellen lassen, dass die Forderung über 101,- Euro nebst Mahnkosten und Zinsen nicht bestünden. Und das Amtsgericht stellte fest. Ein Vertrag sei nämlich nicht zustande gekommen. Dabei nahm das Gericht auch ausdrücklich auf die Urteile des Amtsgerichts Witten vom 07.09.2010, Az.: 2 C 585/10 und des Amtsgerichts Frankfurt vom 26.08.2010, Az.: 32 C 764/10-84 bzw. vom 21.10.2010, Az.: 32 C 1958/10-84 Bezug. Die genannten Urteile werden nämlich gerne in den Mahnschreiben zitiert, um die Zahlungswilligkeit der vermeintlichen Vertragspartner zu fördern. Für das Gericht war es egal, ob der Mensch sich auf der Internetseite angemeldet hatte oder nicht. Der von der Firma vorgelegte Datenbankausdruck jedenfalls sei nicht als ausreichendes Beweismittel zu sehen. Denn selbst wenn sich der Mensch auf der Seite download-service.de angemeldet haben sollte, sei kein Vertrag zustande gekommen. Der Preishinweis sei zwar ausreichend erkennbar gestaltet. Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich jedoch, dass die Klausel überraschend sei - und damit auch nach § 305c Absatz 1 BGB nicht Bestandteil des Vertrags wurde. Denn: "Der Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzuladen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten. Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet. Eine Entgeltlichkeit liegt den Umständen nach auch nicht etwa so nahe, dass sie sich dem Nutzer aufdrängen müsste. Weder die Anmeldeseite noch andere zum Angebot der Beklagten gehörigen Webseiten unterscheiden sich inhaltlich von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software in einer Weise, die auf die Entgeltlichkeit …

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Themen: Kündigung , Agb , Widerruf , Preisangabenverordnung , Mensch , Witten , Abo-falle , Internetvertragsfalle

Erschienen 20. Mai 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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