Überraschend schönes Urteil: 96,- Euro-Forderung für Abofalle ist "überraschende Klausel"
Dass es schon viele Urteile gegen Abo-Fallen-Betreiber gibt, ist bekannt. Die Gerichte sehen häufig, dass die "Kunden" von
outlets.de, download-service.de und ähnlichen Seiten in eine Falle getappt sind, und dass das auch von den Betreibern wie der
IContent GmbH oder der Content4U GmbH durchaus so gewollt sein könnte. Erfreulich deutlich hat das jetzt das Amtsgericht Frankfurt am
Main entschieden. Was war geschehen? Ein suchte im
Internet nach eigentlich frei verfügbarer Software und fand diese im Angebot der Content4U GmbH auf der Seite Download-Service.de.
Allerdings musste er vor dem Download seine Daten angeben und bestätigen, AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung gelesen zu
haben. Einige Zeit später bekam er eine Rechnung über die ominösen 96,- Euro, die er für das erste Jahr eines zweijährigen Zugangs
zum "Downloadservice" zahlen sollte. Wohl durch Mahngebühren erhöhten sich die Kosten dann noch auf 101,- Euro. Doch der Mensch blieb
nicht untätig und erhob Klage gegen die Content4U GmbH und wollte feststellen lassen, dass die Forderung über 101,- Euro nebst
Mahnkosten und Zinsen nicht bestünden. Und das Amtsgericht stellte fest. Ein Vertrag sei nämlich nicht zustande gekommen. Dabei nahm
das Gericht auch ausdrücklich auf die Urteile des Amtsgerichts vom 07.09.2010, Az.: 2 C 585/10 und des Amtsgerichts Frankfurt vom 26.08.2010, Az.: 32 C 764/10-84 bzw.
vom 21.10.2010, Az.: 32 C 1958/10-84 Bezug. Die genannten Urteile werden nämlich gerne in den Mahnschreiben zitiert, um die
Zahlungswilligkeit der vermeintlichen Vertragspartner zu fördern. Für das Gericht war es egal, ob der Mensch sich auf der
Internetseite angemeldet hatte oder nicht. Der von der Firma vorgelegte Datenbankausdruck jedenfalls sei nicht als ausreichendes
Beweismittel zu sehen. Denn selbst wenn sich der Mensch auf der Seite download-service.de angemeldet haben sollte, sei kein Vertrag
zustande gekommen. Der Preishinweis sei zwar ausreichend erkennbar gestaltet. Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich
jedoch, dass die Klausel überraschend sei - und damit auch nach § 305c Absatz 1 BGB nicht Bestandteil des Vertrags wurde. Denn: "Der
Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos
erhältliche Software herunterzuladen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu
erhalten. Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen
Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet. Eine Entgeltlichkeit liegt den Umständen nach
auch nicht etwa so nahe, dass sie sich dem Nutzer aufdrängen müsste. Weder die Anmeldeseite noch andere zum Angebot der Beklagten
gehörigen Webseiten unterscheiden sich inhaltlich von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software in einer Weise, die auf
die Entgeltlichkeit …
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