Überprüfungsfrist bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Rechtslupe | 21. Dezember 2011 — Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt …
In einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenkaus hat das Bundesverfassungsgericht eindeutige Anforderungen an die Strafvollstreckungskammern formuliert:
In dem entschiedenen Fall ordnete das Landgericht Essen mit Urteil vom 17. August 2007 gemäß § 63 StGB die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da bei ihr eine paranoid-halluzinatorische Psychose mit einer sekundären Polytoxikomanie diagnostiziert worden war. Die Beschwerdeführerin hatte im Zustand deswegen bestehender Schuldunfähigkeit rechtswidrig unter anderem die Tatbestände des Raubes, des versuchten schweren Raubes, des Diebstahls und des versuchten Diebstahls verwirklicht. Anlässlich der ersten gemäß § 67d, § 67e StGB erforderlichen Überprüfungsentscheidung im Jahr 2009 gab das psychiatrische Krankenhaus am 10. Dezember 2008 eine Stellungnahme ab. Am 30. Januar 2009 beschloss die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, die Anhörung der Beschwerdeführerin auf die Einzelrichterin zu übertragen. Mit Beschluss vom 2. März 2009 wurde entschieden, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin fortdauere. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. April 2009 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft.
Anlässlich der zweiten Überprüfungsentscheidung im Jahr 2010 gab das psychiatrische Krankenhaus eine weitere Stellungnahme ab. Mit Beschluss vom 20. Februar 2010 übertrug die Strafvollstreckungskammer die Anhörung der Beschwerdeführerin erneut auf die Einzelrichterin. Die Anhörung fand am 3. März 2010 statt. Mit Beschluss vom 12. März 2010 entschied die Strafvollstreckungskammer, die Unterbringung der Beschwerdeführerin dauere fort. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2010 als unbegründet.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin die im Jahr 2010 ergangenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts an.
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit. Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen. Das gilt entsprechend für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.
Der Gesetzgeber …
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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