Übernahme von Tilgungsraten für selbst bewohntes Eigenheim im Rahmen des SGB II
Das Schleswig Holsteinische Landessozialgericht hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung – L 11 B 41/10 AS ER – entschieden unter welchen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungsraten für eine selbst genutzte Immobilie von einer ARGE zu übernehmen sind. Grundsätzlich seien Voraussetzung, dass der Hartz 4 – Empfänger sich vorher um die Aussetzung der Tilgungsraten bemüht habe.
Das Gericht begründet seinen Beschluss im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gekürzt):
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 11 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vorn 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) ausgeführt, dass der Wortlaut dieser Vorschrift die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht ausschließe. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kämen danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht, wenn es sich um eine angemessene Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB 11 handele. Allerdings bestehe insoweit ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB 11 auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits. Das Arbeitslosengeld II solle den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen. Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen führe jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies sei aber bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums drohe. Sei die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können, und wäre ohne die Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, habe bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten. Insoweit müsse der Hilfebedürftige deshalb vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen in Form der Tilgungsverpflichtung alles unternehmen, um den Bezug von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Außerdem könnten die Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte. Da es sich aber dann um tatsächliche Kosten der Unterkunft handele, sei in diesem Rahmen für eine darlehensweise Gewährung nach dem SGB II kein Raum.
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich von ihm zu zahlenden Tilgungsleistungen laut Tilgungsplan vom (…). Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller ein Schreiben der Bank eingereicht…
» Vollständiger ArtikelThemen: Sgb II , Hartz IV , Arge , Job , Schleswig , Arbeitslosengeld II , Eigenheim , Kiel , - Kosten Der Unterkunft , Mietobergrenze , Selbstbewohntes Wohneigentum
Erschienen 17. Mai 2010 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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