Übernahme von Tilgungskosten für Eigenheim im SGB II
Das Sächsische Landessozialgericht - L 2 AS 803/09 - hat am 05.05.2011 entschieden, dass unter bestimmten Umständen der
Grundsicherungsträger (Jobcenter) verpflichtet seien kann bei Besitzern von selbst bewohnten Eingenheimen neben den Schuldzinsen auch
die Tilgungsraten zu übernehmen. Das Landessozialgericht hat sich damit auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
angeschlossen. Voraussetzung sei, dass ohne die Zahlung der Tilgungsraten der Verlust der Wohnung drohe.
Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):
(…) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schließt der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die
Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Eigentumswohnungen
die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht. (…)
Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des BSG, wonach in Ausnahmefällen nicht lediglich die Schuldzinsen, sondern sogar
die Tilgungsraten zu übernehmen sind, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BSG ausdrücklich an und vertritt vorliegend die
Auffassung, dass der Beklagte die monatlichen Raten der Kläger in Höhe von 345,00 EUR zu übernehmen hat, da sie unvermeidbar und auch
angemessen sind.
a) Die Übernahme der Kosten war unvermeidbar. Nach der genannten Rechtsprechung des BSG (s. oben) müssen die Hilfebedürftigen vor
einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtungen während des Bezugs von
Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist auch zu überprüfen, ob andere Möglichkeiten, wie etwa eine
Tilgungsaussetzung oder –streckung, nicht gegeben waren (BSG, a.a.O., Rdnr. 30). Die Kläger zu 1) und 2) hatten sich bereits im Jahr
2002 im Rahmen des notariellen Kaufvertrags vom 31.07.2002 zur Zahlung der monatlichen Raten in Höhe von 345,00 EUR gegenüber den
Verkäufern verpflichtet. Ihre Rechtstellung gegenüber den Verkäufern war dabei bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung insofern
schwach, als bei Zahlungsrückständen in Höhe von drei Raten der Kaufpreis sofort vollständig fällig wurde. Alternativ hierzu hatten
sich die Verkäufer ein vertragliches Rücktrittsrecht vorbehalten. Wie schon das SG geht hier auch der Senat davon aus, dass die
Kläger ohne die Übernahme der Tilgungsleistungen gezwungen gewesen wären, ihr Haus aufzugeben. Im Rahmen einer Prognose drohte ohne
Übernahme der Raten durch den Beklagten der Verlust des Hauses, welches gerade noch kein war. Die Kläger verfügten abgesehen vom Kindergeld, das speziell für die Bedarfe
der Kinder gezahlt wird, über kein weiteres Einkommen, so dass sie die monatlichen Raten nicht aus eigenen Einkünften begleichen
konnten.
Unter Berücksichtigung der vertraglichen Gestaltung des zwischen den Verkäufern und den Klägern zu 1) und 2) geschlossenen
Kaufvertrags, insbesondere …
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