Angemessenheit von Kosten der Unterkunft
Anwälte am Spittelmarkt | 21. Oktober 2010 — Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG anhand der Wohnungsgröße, des Wohnstanda…
Das SG Fulda hat sich in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 in dem Verfahren S 10 AS 53/09 u.a. mit der Berechnung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Grundsicherungsleistungen befasst.
Das Gericht stellte u.a. folgendes fest:
Bei Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Unterkunftskosten und mangelnden Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange sie nicht evident unangemessen sind. Die Evidenzgrenze wird – bezogen auf den konkret streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis Juli 2009 – nicht erreicht, solange die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlages i.H.v. weiteren 10 % nicht überschritten werden.
Diese Feststellung begründet das Gericht insbesondere wie folgt:
Die Angemessenheit der Wohnkosten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R sowie vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, beide zit. nach juris) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (abstrakte Angemessenheit). Schlussendlich gilt es festzustellen, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (konkrete Angemessenheit).
[...]
Demgegenüber sieht sich die Kammer allerdings nicht in der Lage, ausgehend von den durch den Beklagten vorgelegten Wohnungsunterlagen den maßgeblichen Wohnungsmarkt festzulegen und die hypothetische Referenzmiete zu ermitteln. Das BSG hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt (Urt. vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, zit. nach juris):
„Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können.
Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R) auf Grundlage eines überprüfbaren “schlüssigen Konzepts” erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Februar 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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