Übernahme von Fremdanliegerkosten in einem Erschließungsvertrag

Ein Erschließungsvertrag ist nicht schon deshalb unangemessen im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit nichtig, weil sich der Erschließungsunternehmer in dem Vertrag zur Übernahme von Erschließungskosten verpflichtet, die bei öffentlich-rechtlicher Beitragserhebung auf im Erschließungsvertragsgebiet gelegene Grundstücke sog. Fremdanlieger entfielen.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitfall hatte sich ein privater Unternehmer gegenüber der klagenden Stadt vertraglich dazu verpflichtet, ein Baugebiet zu erschließen. Der Erschließungsvertrag sah u.a. vor, dass der Unternehmer auch den Anteil der Erschließungskosten tragen sollte, der bei öffentlich-rechtlicher Beitragserhebung auf Grundstücke entfallen würde, die weder der Stadt noch dem Unternehmer gehörten (sog. Fremdanlieger). Nach Durchführung der Erschließungsarbeiten nahm die Stadt den Unternehmer aufgrund einer besonderen Abrechnungsklausel des Vertrages auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Anspruch.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Zahlungsklage für unbegründet erklärt, weil der Erschließungsvertrag nichtig sei. Er verstoße, so die Schleswiger Richter, gegen das Angemessenheitsgebot des § 123 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH, weil der Beklagte im Ergebnis auch mit Kostenanteilen belastet werde, die im Falle einer öffentlich-rechtlichen Beitragserhebung nicht ihm, sondern allein Fremdanliegern auferlegt werden könnten.

Auf die Revision der beklagten Stadt hin hat das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung beanstandet: Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht lege einen unzutreffenden Maßstab an, weil es den Vertrag an § 123 LVwG SH und nicht an der spezielleren Vorschrift des § 124 BauGB über die Zulässigkeit und den Inhalt von Erschließungsverträgen messe. § 124 Abs 2 Satz 2 BauGB gestatte es ausdrücklich, dass der Erschließungsunternehm…

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Themen: Kommunalabgaben , Anliegerbeiträge , Erschließungsbeitrag , Erschließungsvertrag

Erschienen 15. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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