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Übernahme eines Auszubildendenvertreters nach § 78a BetrVG

am 16.11.2006 von http://info.folkertjanke.de

Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Ausbildungsbetrieb ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Dies gilt auch, wenn eine anderweitige unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb besteht, mit deren Ausübung sich der Amtsträger zuvor rechtzeitig einverstanden erklärt hat. Hingegen sind Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Beschluss vom 15.11. 2006 (Az.: 7 ABR 15/06) entschieden.
Bei der Arbeitgeberin wird die Berufsausbildung konzerneinheitlich in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführt. Dieser Betrieb besteht neben seinem Hauptsitz in Bonn aus weiteren 39 Berufsbildungsstellen im Bundesgebiet, für die durch Tarifvertrag jeweils Auszubildendenvertretungen gebildet worden sind. Nach dem Tarifvertrag finden auf die Mitglieder der Auszubildendenvertretungen die „§§ …

BAG: Übernahme eines Auszubildendenvertreters nach § 78a BetrVG

Rechtblog / Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsve…

Übernahmeanspruch aus § 78a BetrVG

37sechsBlog / Dass Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung ihrer Ausbildung einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im erlernten Beruf haben, ist nichts Neues. Nachzulesen ist das in Paragraf 78a Betriebsve…

BAG: Anspruch auf Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG

JuracityBlog / Ein Anspruch eines Azubi aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) auf Übernahme nach § 78 a BetrVG setzt voraus, dass im Ausbildungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine freie geeignete Stel…

Abfindungen wegen einer Änderung der Arbeitsbedingungen sind beitragspflichtig

andreas-buschmann.net / Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung als Ausgleich für eine Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen, ist die Abfindung beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Vollzeitarbei…

Zum Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG

Recht und Alltag / Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Die Vorschrift fingiert bei Vorliegen der t…

Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit

Recht und Alltag / Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 14 BBiG aF = § 21 Abs. 1 Satz 1 in der seit dem 1. April 2005 gültigen Fassung). Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt de…

Erhöhung der Wochenarbeitszeit - Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung

Recht und Alltag / In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Eingruppierung im Sinne die…

Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher Fiktion des § 15 Abs.5 TzBfG - BAG Urteil vom 11.07.2007, Az.: 7 AZR 501/06

BS&P Balan Stockmann & Partner - Rechtsanwälte - Jena / Nach § 15 Abs.5 Teilzeitbeschäftigungsförderungsgesetz (TzBfG) verlängert sich ein befristetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn es nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, es sei denn der Arbeitgeber w…

BAG: Zur Rückzahlungsklausel bei Ausbildungskosten

Anwalt bloggt / Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2006 in dem Verfahren 9 AZR 610/05 können vorformulierte Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sein. Der Beklagte war bei der Kläg…

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