Altersgrenze für Lehrer fällt
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Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ist in bestimmten Fällen auch trotz Überschreitens der Altersgrenze noch möglich, wie aktuell mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt zeigen, in denen das Verwaltungsgericht Neustadt ausgesprochen hat, dass das beklagte Land Rheinland-Pfalz den Antrag von vier Lehrern auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenzevon 45 Jahren für eine Einstellung:
Zwar enthalte das Landesbeamtengesetz mittlerweile eine gesetzlich geregelte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Diese Altersgrenze gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur grundsätzlich, so das Verwaltungsgericht Neustadt. Näheres sei in den Laufbahnvorschriften zu regeln. Eine wirksame Altersgrenze setze nach Auffassung der Richter damit auch die Regelung von Ausnahmen, z.B. für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, voraus.
Solche Ausnahmeregelungen enthalte die Laufbahnverordnung derzeit noch nicht. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze neu zu entscheiden und dabei die für bis Dezember 2010 angekündigten Ausnahmeregelungen in der Laufbahnverordnung zu berücksichtigen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 16. November 2010 – 6 K 271/10.NW, 6 K 343/10.NW 6 K 531/10.NW 6 K 842/10.NW
Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls i… » Vollständiger ArtikelErschienen 22. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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