Übermaßverbot bei Grundstücksbewertungen
Zu den Voraussetzungen des Übermaßverbotes bei der Bewertung von Grundstücken die mit fremden Gebäuden bebaut sind. Eine erheblich
über dem Verkehrswert liegende Grundstücksbewertung verstößt gegen das Übermaßverbot und ist damit rechtswidrig.
BFH, Urteil vom 2. 7. 2004 – II R 9/02
ErbStG § ERBSTG § 10 Abs. ERBSTG § 10 Absatz 6 Satz 3, § ERBSTG § 12 Abs. ERBSTG § 12 Absatz 1 u. ERBSTG § 12 Absatz 3; BewG § BEWG §
148 Abs. BEWG § 148 Absatz 2 u. Abs. BEWG § 148 Absatz 1 Satz 1
Sachverhalt:
Im Nachlass der 1997 verstorbenen Frau … befand sich ein verpachtetes Grundstück, auf dem der Pächter in Ausübung einer
Grunddienstbarkeit eine Tankstelle sowie eine Pkw-Abstellhalle errichtet hatte. Dieses Grundstück erwarb der Kläger und
Revisionskläger (Kl.) von Todes wegen durch Vermächtnis. Die Gebäude sind bei Pachtende zu entfernen. Die Pacht betrug jährlich 24
000 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) stellte den Grundstückswert für das Grundstück zum 28. 10. 1997 auf (24 000 × 18,6) 446 000
DM fest. Einspruch und Klage, mit denen der Kl. geltend gemacht hatte, das Grundstück sei nicht gemäß § BEWG § 148 Abs. BEWG § 148
Absatz 2 Satz 1 BewG, sondern als unbebautes Grundstück gemäß § BEWG § 145 BewG zu bewerten, blieben ohne Erfolg. Das FG war mit dem
in DStRE 2002, DSTRE Jahr 2002 Seite 839 veröffentlichten Urteil der Ansicht, die Bewertung sei zu Recht gemäß § BEWG § 148 Abs. BEWG
§ 148 Absatz 2 i. V. m. Abs. BEWG § 148 Absatz 1 Satz 1 BewG erfolgt, weil die Bauwerke Gebäude auf fremdem Grund und Boden seien (FG
Düsseldorf v. 31. 1. 2002, 11 K 850/99 EG). Nachdem es beim Gutachterausschuss des Kreises ein Gutachten über den Verkehrswert des
Grundstücks eingeholt und der Ausschuss diesen Verkehrswert auf 310 000 DM ermittelt hatte, bestätigte das FG auch den vom FA
festgestellten Grundstückswert. Da die von den Gutachterausschüssen ermittelten Werte eine Streubreite von plus/minus 20 v. H.
aufwiesen, sei ein Grundstückswert, der den ermittelten Verkehrswert um weniger als die Hälfte übersteige, noch nicht offensichtlich
unzutreffend.
Mit der Revision rügt der Kl. einen Verstoß gegen das Übermaßverbot. Der festgestellte Grundstückswert übersteige den Verkehrswert
des Grundstücks um 43,871 v. H. und führe zu einer erbschaftsteuerlichen Mehrbelastung von 22 270 DM, und damit i. H. von 40,21 v. H.
Eine derartige Mehrbelastung liege nicht mehr innerhalb dessen, was bei typisierenden Regelungen im Einzelfall verfassungsrechtlich
noch hinzunehmen sei.
Gründe:
Die Revision ist begründet. Das FG hat einen Verstoß gegen das Übermaßverbot zu Unrecht verneint. Dies führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Herabsetzung des Grundstückswerts auf den Verkehrswert von 310 000 DM (§ FGO § 126 Abs. FGO § 126 Absatz 3
Nr. 1 FGO).
§ BEWG § 148 Abs. BEWG § 148 Absatz 2 BewG betrifft auch Bewertung von Grundstücken, au…
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