Übermäßig hohe Mobilfunkgebühren, die durch Roaming entstanden sind, müssen u.U. nicht bezahlt werden

Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 15.06.2011 (Az.: 2 O 9/11) entschieden, dass übermäßig hohe Handy-Kosten – im konkreten Fall ca. 6.000 EUR – die durch die Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind, dann nicht bezahlt werden müssen, wenn der Kunde durch Abschluss eines Flatrate-Tarifs zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Kosten niedrig halten möchte. In einem solchen Fall müsse der Mobilfunkanbieter den Kunden nämlich zügig per SMS oder E-Mail darüber informieren, dass durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitante Kosten entstehen und sich vergewissern, dass der Kunde diesen teueren Zugriff auf das ausländische Netz auch wünscht.

Der Beklagte hatte offenbar auch dahingehend argumen…

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Themen: Handy , Mobilfunk , Sms , Landgericht , Roaming , Kleve
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. Juni 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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