Berliner Verteilung der Darlegunglast oder: wie erspare ich mir die Beweisaufnahme?

Eine interessante Entscheidung hat das KG (v. 7.2.2011 - 8 U 147/10, NZM 2011, 487) getroffen: der Mieter legt im Prozess das Angebot eines anderen Versicherers vor, um darzulegen, dass die vom Vermieter angesetzten Kosten der Versicherung überteuert sind. Der Vermieter trägt dazu vor, er habe seinerzeit bei Abschluss des Versicherungsvertrages einen unabhängigen Versicherungsmakler beauftragt, und bestritten, dass es seinerzeit eine günstigere Versicherung gegeben habe.

Das KG hebt hervor, dass gegenüber dem substanziierten Vortrag des Mieters der Vermieter im Hinblick auf seine sekundäre Darlegungslast substanziiert erwidern müsse. Dazu könne er sich nicht mit dem Hinweis auf den Versicherungsmakler begnügen und einfach bestreiten, dass es seinerzeit ein günstigeres Angebot gegeben habe. Denn der Versicherungsmakler stehe unter dem generellen Verdacht, dass er nicht das günstigste Angebot vermittelt, sondern ein solches, an dem er das Meiste verdient.

Die Entscheidung zeigt, dass es nicht unmöglich ist, die Anforderungen, die der BGH an die Substanziierungungslast des Mieters stellt, zu erfüllen. Sie zeigt aber auch, welche Vorbehalte gegen Vermieter und deren Hilfspersonen bestehen. Wohl gemerkt: es ging allein um die Frage, ob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben war über die Angemessenheit der berechneten Versicherungskosten.

Der Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass der herangezogene Makler in Berlin als unseriös bekannt ist. Woraus ergibt sich also die Einschätzung des Gerichts? Eigene (einmalige?) Erfahrung? Ist der Beruf des Versicherungsmaklers verrufen?

Ich habe meine Berufshaftpflicht über einen Versicherungsmakler abgeschlossen und mit Hilfe eines Anderen meine privaten Versicherungen gefunden. Aus meiner eigenen Erfahrung kann ich berichten, dass meine Interessen bei der Vermittlung im Vordergrund standen.

Was ist das für ein Bazillus? Oder liegt hier eine Verwechslung vor mit dem Beruf des Versicherungsvertreters, der mit eine Drückerkolonne durch 's Land zieht?

Stehen Vermieteranwälte auch unter Genaralverdacht? Tragen sie per se falsch vor oder sind ihre Rechtsauffassungen per se von eigener Gewinnoptimierung infiziert? Könnte man hier noch Futterneid vermuten - welcher Wettbewerb besteht zu Versicherungsmaklern?

Ich glaube nicht, dass hier ein Berliner Phänomen besteht. In Köln erspart man sich beim Amtsgericht mittlerweile Sachverständigengutachten, indem sich das Gericht über wikipedia eigene Sachkunde über die Gefährlichkeit chemische…

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Themen: Betriebskosten , Versicherungsmakler , Verteilung , Darlegungslast , Gebot Der Wirtschaftlichkeit
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 3. August 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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