Berliner Sozialgericht rügt immer wieder Fehler bei Sanktionen für Arbeitsverweigerer
Bereits die aktuelle Rechtslage sieht drastische Sanktionen vor, wenn Hartz-IV-Empfänger eine Arbeit verweigern. Bei der Umsetzung des Gesetzes unterlaufen den Job-Centern jedoch immer wieder Fehler. Darauf hat das Berliner Sozialgericht heute aus Anlass einer aktuellen Gerichtsentscheidung hingewiesen. Nach aktuellem Recht wird das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt, wenn der Arbeitslose eine zumutbare Arbeit verweigert oder andere gesetzliche Pflichten verletzt. Bei wiederholter Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld um jeweils weitere 30 Prozent gekürzt (§ 31 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch). Allein in diesem Jahr musste das Sozialgericht jedoch mehrere Entscheidungen der Berliner Job-Center aufheben, weil beispielsweise wichtige Verfahrensgrundsätze verletzt waren. Es folgen drei Beispiele.
Die Zahl der Rechtsstreitigkeiten um die Anwendung von Hartz IV (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe) ist inzwischen weiter gestiegen. Allein im ersten Quartal 2006 gingen beim Berliner Sozialgericht zu diesem Rechtsgebiet über 2.500 neue Klagen und Eil-Anträge ein. Insgesamt gingen 6.300 neue Verfahren ein. Das bedeutet: Inzwischen betreffen 40 Prozent aller neuen Verfahren den Bereich Hartz IV (im vorigen Quartal lag die „Hartz-IV-Quote“ bei 33 Prozent).
Beispiele zur Leistungskürzung:
Kürzung nur stufenweise zulässig: Ein 45-jähriger Berliner brach im Januar 2006 ein Training für Langzeitarbeitslose ab, weil er sich „minderbeschäftigt“ fühlte. Kurz darauf weigerte er sich, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben und lehnte außerdem ein Arbeitsangebot ab. Im Anschluss kürzte das Job-Center das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent. Nach Auffassung des Sozialgerichts war nur eine Kürzung um 30 Prozent erlaubt. Zwar hatte der Arbeitslose mehrfach seine Pflichten verletzt. Nach dem Gesetz sind Leistungskürzungen jedoch nur nach einem strengen Stufensystem zulässig. Die erste 30-Prozent-Kürzung besitzt eine Warn-Funktion. Erst wenn der Betroffene nach Bekanntgabe der ersten Sanktion erneut seine Pflichten verletzt, ist eine verschärfte Kürzung zulässig. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene sämtliche Pflichtverletzungen begangen, bevor er den ersten Sanktions-Bescheid erhalten hatte, (Beschluss vom 1…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juni 2006 auf http://info.folkertjanke.de.
Kommentare zu "Berliner Sozialgericht rügt immer wieder Fehler bei Sanktionen für Arbeitsverweigerer":
Mir wurde gesagt,ein Brief wäre nicht RELEVANT-zu solch einem Termin muss man persönlich erscheinen. Nun werde ich wohl meine Wohnung verlieren wenn das nicht geklärt wird.
Gibt es eine Lösung???
Ich bin alleinerziehend mit einer 18 monaten alten Tochter....
Die Folge wäre quasi verhungern und Obdachlosigkeit von Amtes wegen !!
Soweit kann und darf es nicht gehen.
Ich halte nach meiner Einschätzung die verschärften Sanktionen eindeutig für Verfassungswidrig !!
Ich kann die Betroffenen nur dringend raten zur Not bis übers Verfassungsgericht zu gehen.
Ich würde auf jeden fall eine 100% ige Kürzung verfassungsrechtlich abklären lassen.
Das ist zwar mühsam und möglicherweise langwierig aber mit aller Wahrscheinlichkeit lohnend.
Ich kann mir nicht vorstellen, das eine Kürzung über 30% hinaus verfassungsrechtlich haltbar ist.
Da hilft nur Klagen,Klagen,Klagen -- leider !!
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