Berliner Räumung in der Zwangsversteigerung

Bei der herkömmlichen Räumung aufgrund eines Räumungstitels hat der Vermieter einen erheblichen Kostenvorschuss an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Räumung zu zahlen. Die Öffnung der Wohnung, der Abtransport der Möbel und Habseligkeiten des Mieters sowie deren Aufbewahrung sind mit erheblichen Kosten verbunden. Aus diesem Grund hat sich die sogenannte “Berliner Räumung” eingebürgert.

Nach dieser übt der Vermieter hinsichtlich der sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände insgesamt sein Vermieterpfandrecht aus. Vor Gerichtsvollzieher verlangt er lediglich die Herausgabe der Wohnung. Unrelevant ist, ob alle Gegenstände tatsächlich pfändbar sind oder nicht. Sind sie unpfändbar, kann der Mieter Herausgabe verlangen. Der Vermieter sollte daher nicht den Fehler machen, die Pfandsachen vorschnell zu “entsorgen”. Diese Vorgehensweise hat der BGH mit seinem Beschluss von vom 17. 11. 2005 zu I ZB 45/05 bestätigt.

In einem Fall vor dem Landgericht Bonn ging es nun um die Zulässigkeit einer Berliner Räumung aus einem Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung. Der Ersteher wollte aus dem Zuschlagsbeschluss die Räumung des Schuldners auf diesem Weg “kostengünstig” erreichen. Der Gerichtsvollzieher verweigerte jedoch die beantrage Räumung und Pfändung.

Zu Recht, wie das Landgericht entschied. Der Ersteher eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahrens kann zwar aus dem Zuschlagsbeschluss direkt gegen den weiternutzenden Schuldner vorgehen, wenn eine entsprechende Klausel ersteilt worden ist, ihm stehen jedoch gerade keine Vermieterpfandrechte zu. Ein Mietverhältnis besteht ja gerade nicht. Ein Analogie der mietrechtlichen Vorschrift zum Vermieterpfandrecht sei nicht möglich.

Dem Ersteher bleibt nach dieser Entscheidung nicht and…

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Themen: Zwangsversteigerungsrecht , Landgericht Bonn , Ersteher , Zuschlagsbeschluss , Berliner Räumung , Vermieterpfandrecht

Erschienen 27. August 2010 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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