Berliner Mietspiegel - 100.000 Mieterhöhungen in nur zwei Monaten

Der Berliner Mieterverein warnt vor einer Mieterhöhungswelle, die über Berlin schwappt. Er verzeichnet einen Anstieg von durchschnittlich 10,5 Prozent. In Extremfällen wird der Preis sogar fast verdoppelt. http://www.morgenpost.de/berlin/article1758146/100-000-Mieterhoehungen-in-nur-zwei-Monaten.html Dazu passend der Beitrag des Sozialrechtsexperten zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Berliner - Hartz IV - Empfänger anhand des Berliner Mietspiegels Das Bundessozialgericht gibt vor, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft für Berliner - Hartz IV - Empfänger anhand des Berliner Mietspiegels zu ermitteln sind. Mit Urteil vom 13.4.2011, - B 14 AS 85/09 R - hat das Bundessozialgericht fest gestellt , dass bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen ist. Im Einzelnen hat das BSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU anhand des Berliner Mietspiegels folgendes geurteilt: KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Prüfung der Unterkunftskosten hat getrennt von den Kosten der Heizung zu erfolgen((vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23). Die Angemessenheit von KdU ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln . Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen , wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Für einen Zweipersonenhaushalt ist eine Wohnungsgröße von 60 qm als angemessen anzusehen, Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19). An Einzelpersonen darf Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden (vgl bereits BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 22 mwN). Bei der Bestimmung der angemessenen KdU ist als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen, denn Auch ein Arbeitnehmer mit vergleichbar geringem Einkommen wird eine Ersatzwohnung innerhalb des gesamten Stadtgebiets für den Fall suchen, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine innegehabte Wohnung nicht (mehr) finanzieren kann. Den besonderen Belangen und der konkr…

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Themen: Berlin , Hartz IV , Kdu

Erschienen 13. September 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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