Die Zahlung der Überstaunden von Feuerwehrbeamten
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Die Vorschrift des sog. 20-Euro-Gesetzes, nach der für die Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten mit Gewährung der Zulage Ansprüche auf angemessenen Freizeitausgleich abgegolten sind, verstößt gegen Europarecht. Deshalb ist eine weitergehende Entschädigung nicht ausgeschlossen.
So das Verwaltungsgericht Berlin in den hier vorliegenden Fällen von Berliner Feuerwehrbeamten, die sich gegen die Ablehnung des Landes Berlin gewehrt haben, neben der Zulage nach dem “20-Euro-Gesetz” eine weitere Entschädigung für Zuvielarbeit zu zahlen. Das Land Berlin hatte Feuerwehrbeamten auf Antrag eine Zulage gewährt, wenn sie nach dem regelmäßigen Dienstplan mehr als 48 Stunden wöchentlich Arbeitszeit abzuleisten hatten. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 55 Stunden wurden 20 Euro je geleisteter Dienstschicht gezahlt. Das zugrundeliegende Landesgesetz war verabschiedet worden, da der Dienstplan der Berliner Feuerwehr die europarechtlich zulässige durchschnittliche Arbeitszeit deutlich überschritt und erst zum Februar 2008 geändert worden ist. Das Land Berlin lehnte die von den Klägern begehrte weitere Entschädigung für Zuvielarbeit mit der Begründung ab, das 20-Euro-Gesetz schließe bei Gewährung einer Zulage weitergehende Ansprüche aus; teilweise seien Ansprüche verjährt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin steheden Klägern für die geleistete Zuvielarbeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Freizeitausgleich und – wenn dieser, wie hier, praktisch nicht realisierbar sei – ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, der nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu bemessen und daher höher als die gewährte Zulage sei. Zwar seien nach dem Wortlaut des 20-Euro-Gesetzes mit Gewährung der Zulage Ansprüche auf angemessenen Freizeitausgleich abgegolten. Diese Vorschrift verstoße jedoch gegen Europarecht und sei daher nicht anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat daher den Klagen stattgegeben, soweit die Kläger weitere Entschädigung für den Zeitraum begehre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2013 auf http://www.rechtslupe.de.
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