Berliner Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen im Sinne von § 74 BlnPersVG bedürfen nicht der Bekanntmachung, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen. Die Wirksamkeit von Dienstvereinbarungen in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nach § 85 BlnPersVG bestimmt sich nicht nach § 75 BlnPersVG. Der Tarifvorbehalt gemäß § 75 Satz 1 BlnPersVG greift auch in Bezug auf Tarifverträge, an welche die Dienststelle nicht gebunden ist. Eine der Sperrwirkung nach § 75 Satz 1 BlnPersVG unterfallende Dienstvereinbarung ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam. Die Sperrwirkung kann nachträglich durch einen rückwirkenden Tarifvertrag aufgehoben werden.

Dienstvereinbarungen im Sinne von § 74 BlnPersVG bedürfen nicht der Bekanntmachung, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen. Soweit § 74 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG für die Dienststelle (vgl. § 78 Abs. 1 BlnPersVG) die Pflicht begründet, Dienstvereinbarungen in geeigneter Weise bekanntzumachen, handelt es sich – im Gegensatz zu den am selben Ort normierten Geboten der schriftlichen Niederlegung und der beiderseitigen Unterzeichnung – nicht um eine Wirksamkeitsbedingung, sondern um eine bloße Ordnungsvorschrift. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich insoweit der überwiegenden Literaturauffassung zum nahezu wortgleich formulierten § 73 Abs. 1 Satz 2 BPersVG an. Auch der in § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vorgeschriebenen Auslegung von Betriebsvereinbarungen wird überwiegend keine konstitutive Bedeutung beigemessen.

Entscheidend gegen ein Verständnis der Bekanntmachung als Wirksamkeitsbedingung spricht das Fehlen gesetzlicher Regelungen über Form und Verfahren der Publikation. Auch außerhalb des Berliner Personalvertretungsgesetzes existieren keine rechtlichen Vorgaben – oder auch nur als Standard anerkannte praktische Gepflogenheiten – zur Art und Weise dienststelleninterner Veröffentlichungen. Infolgedessen wäre bei konstitutiver Bedeutung der Bekanntmachung in vielen Fällen mit Unsicherheiten behaftet, ob eine Dienstvereinbarung als wirksam zustande gekommen angesehen werden könnte oder nicht. Dies kann vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein.

Soweit hiergegen in der Literatur mit Blick auf die Qualität der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung als Normenvertrag vereinzelt der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenpublizität angeführt wird, ist anzumerken, dass § 74 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG die Bekanntgabe der Vereinbarung durchaus vorsieht. Es liegt im eigenen Interesse der Dienststelle, dieser Vorgabe nachzukommen; die Personalvertretung wird sie hierzu anhalten und ihrerseits die Beschäftigten regelmäßig über von ihr ausgehandelte Dienstvereinbarungen informieren.

Der Wirksamkeit der Dienstvereinbarung steht § 75 Satz 1 BlnPersVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. </…

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Themen: Tarifvertrag , Art Und Weise , öffentlicher Dienst , Personalvertretung , Dienstvereinbarung , Tarifvorbehalt

Erschienen 13. April 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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