Berliner Bekleidungsvorschriften für Rechtsanwälte vor Gericht rechtmäßig
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hat mit Urteil vom 26.07.2006 (Az.: VG 12 A 399.04) die Klage eines Rechtsanwalts gegen seine Verpflichtung, vor Gericht Amtstracht (schwarze Robe, Hemd und Krawatte in weiß oder einer unauffälligen Farbe) tragen zu müssen, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 widersprach Rechtsanwalt N. der Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane der Senatsverwaltung für Justiz vom 3. Februar 2004. Diese bestimmt, wer zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet ist. Nach Ziff. II Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung besteht die Amtstracht aus einer Robe von schwarzer Farbe. Weiter heißt es in Ziff. II 6: „Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse und gegebenenfalls eine weiße Schleife, Männer ein weißes Hemd und eine weiße Krawatte. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … sollen dies tun, können jedoch statt der weißen, eine andere unauffällige Farbe wählen“
Nachdem die Senatsverwaltung für Justiz seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage. Zur Begründung führte er aus, die Senatsverwaltung für Justiz sei nicht befugt, Vorschriften über die Amtstracht der Rechtsanwälte in Berlin zu erlassen. Dies sei Sache der Anwaltskammer. Überdies sei das Tragen auffälliger Hemden und Krawatten vor Gericht in Berlin üblich.
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Senatsverwaltung für Justiz könne Vorschriften auch für die Bekleidung von Rechtsanwälten vor Gericht erlassen. Denn es handele sich hierbei um eine Frage des Gerichtsverfassungsrechts.
Auch inhaltlich seien die Regelungen über die Amtstracht ni…
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Erschienen 28. August 2006 auf http://info.folkertjanke.de.
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