Kann ich beschwören
LawBlog | 13. Juni 2007 — Die Zeugin hat zuerst bei der Polizei ausgesagt. Umfassend. Und detailliert. Der Polizeibeamte hatte keinen Anhaltspunkt, dass …
Nun also der krönende Abschluss meiner strafrechtlichen Ausbildung: Entwurf des Schlussvortrags (vulgo: "Plädoyer") des Verteidigers nach einer Hauptverhandlung. Aufgrund der vielen - bedeutsamen! - Einzelheiten des Sachverhalts ist eine Wiedergabe recht schwierig. Mandant (M) besuchte seine Frau (F) im Krankenhaus. Spät am Abend soll er das Zimmer verlassen, die Nachtschwester (N) teilt ihm mit, dass er nur bleiben dürfe, wenn die Zimmernachbarin (Z) ihr Placet gebe. Daraufhin hält M nach der Aussage der E dieser eine ungeladene Schreckschusspistole an den Hals und verlangt von ihr, zur Nachtschwester zu gehen und ihr OK zu geben, nachdem diese vorher bekundet hatte, müde zu sein und schlafen zu wollen. E verlässt das Zimmer, meldet aber das Geschehen der N. Polizei kommt und befragt zuerst den Oberarzt (O), welcher den von N geschilderten Sachverhalt erläutert. Sodann "befragt" POM Fritz (P) den M "informatorisch" zu den Geschehnissen, woraufhin dieser alles im Wesentlichen einräumt. Am nächsten Tag meldet sich Z bei der Polizei und verkündet, dass sie ihre Geldbörse nicht mehr finden könne. Diese könne nur von M mitgenommen worden sein. StA beantragt Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich der Wohnräume des M, AG erlässt den Beschluss, die Wohnung wird - ergebnislos - durchsucht. Kurz danach verlässt die russische Nachtschwester N Deutschland in Richtung Moskau und bleibt dort - auch nach Mithilfe der Botschaft - unauffindbar. Die Akten bleiben aufgrund eines Wasserschadens im Aktenraum der Polizei etwa 4 Jahre unbearbeitet. Als man sie wieder findet, beantragt die StA zeitnah unter Verweis auf die fortgeschrittene Zeit einen Strafbefehl wegen §§ 123 (Strafantrag gestellt), 240, 242, 244 StGB, der antragsgemäß erlassen wird. Allerdings wird er von der Richterin versehentlich nicht unterschrieben, sondern nur mit einem Namensstempel versehen. Etwas mehr als zwei Wochen später legt M Einspruch ein und kündigt an, sich einen Anwalt zu nehmen. Zu Beginn der HV moniert der Verteidiger, dass dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger gestellt worden sei und rügt die überlange Verfahrensdauer sowie den fehlerhaften Strafbefehl. Sodann werden Vermerke der Polizei, der StA und der Durchsuchungsbeschluss verlesen. Die Zeugen Z, F, O und P werden belehrt. F ist zwischenzeitlich von M geschieden worden und wird nicht nach § 52 StPO belehrt. M möchte nur sagen, dass der Anklagevorwurf nicht zutreffe, insbesondere habe er kein Schild gesehen, dem er entnehmen habe können, die Klinik nicht betreten zu dürfen. Z sagt aus, dass sie von vorneherein nicht vorgehabt habe, der Nachtschwester ihr OK zu geben, als sie den Raum verließ. Vielmehr habe sie von Beginn an geplant, die Polizei zu benachrichtigen. Sie könne sich den Diebstahl nur so erklären, dass M die Geldbörse genommen habe. …
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