Berlin: Rechtssicherheit für Freizeitkiffer
Vor 16 Jahren hat das sich mit dem “Recht auf Rausch” beschäftigt, und zwar in der Form des
Kiffens. Die Karlsruher Richter hielten an der Strafbarkeit von Cannabis- und Marihuanabesitz fest.
Allerdings tatsen sie dies unter der Prämisse, dass
bei Verhaltensweisen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabsiprodukten vorbereiten und
nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, … die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von … der Verfolgung
grundsätzlich abzusehen haben.
Leider haben die Richter nicht in den Beschluss geschrieben, was eine geringe Menge ist. Die Folge war ein Kuddelmuddel, das bis
heute andauert. Es ist kaum abzusehen, wie viele Gramm zum Eigenverbrauch straflos bleiben. Die Unsicherheit besteht nicht nur
hinsichtlich einzelner Bundesländer. Auch Richter und Staatsanwälte im selben Bezirk handhaben die Vorgabe aus Karlsruhe oft nach
Belieben. Wobei vielerorts der Inhalt des Beschlusses den Verantwortlichen gar entfallen zu sein scheint. Bei jüngerem, schneidigen
Personal gibt es wohl den Glauben, online nicht abrufbare Beschlüsse des Verfassungsgerichts seien ohnehin nur alte Kamellen.
Für etwas mehr Rechtssicherheit sorgt das Land Berlin. Dort ist eine allgemeine Verfügung in Kraft getreten, die Polizei und
Staatsanwälten die geringe Menge erklärt:
Die Staatsanwaltschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles von der Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG absehen, wenn sich die Tat
auf den Umgang mit Cannabisharz oder in
einer Bruttomenge von nicht mehr als 15 (fünfzehn) Gramm zum gelegentlichen Eigenverbrauch bezieht, sofern hinsichtlich des
Wirkstoffgehalts von einer geringen Menge ausgegangen werden kann und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Bei Mengen bis 10 Gramm gibt ist sogar eine “vereinfachte Anwendung” vorgeschrieben. Dann muss “grundsätzlich” eingestellt werden.
Vorstrafen ändern an dieser Handhabung nichts. So heißt es ausdrücklich in der Verordnung:
Der Anwendung des § 31a BtMG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen
das Betäubungsmittelgesetz oder aus anderen Gründen verurteilt worden ist, Ermittlungsverfahren nach dieser Vorschrift eingestellt
worden sind oder die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde. Dies gilt insbesondere, wenn eine
Betäubungsmittelabhängigkeit der beschuldigten Person vorliegt beziehungsweise nicht auszuschließen ist.
Die Unmenge von Bagatelldelikten in diesem Bereich verkam auch immer mehr zu einer Beschäftigungstherapie für Kriminalbeamte. Obwohl
eine Einstellung wegen Eigengebrauchs im Raum stand, wurde (und wir…
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