Überlange Verfahrensdauer vor den Finanzgerichten

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet für den Bereich des öffentlichen Rechts – ebenso wie die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten – nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen. Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen.

Hieran gemessen hat das Finanzgericht gegen das Verbot einer überlangen Verfahrensdauer verstoßen. Die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens von nahezu fünf Jahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr vertretbar. Insbesondere ist nicht hinnehmbar, dass das Finanzgericht – und das ist entscheidend – das Verfahren über nahezu zwei Jahre hinweg in keiner Weise gefördert hat.

Die anfänglichen Verzögerungen des finanzgerichtlichen Verfahrens insbesondere bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die außerordentliche Beschwerde mögen auch durch das Prozessverhalten des Beschwerdeführers – durch seinen Befangenheitsantrag sowie die Einlegung der Anhörungsrüge und der außerordentlichen Beschwerde – bedingt sein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist das Finanzgericht jedoch nahezu zwei Jahre völlig untätig geblieben, oh…

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Themen: GG , Finanzgericht , Steuerberater , Steuerberaterbestellung , überlange Verfahrensdauer , Effektiver Rechtsschutz

Erschienen 4. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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